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Nach § 65 LBO BW darf die Baurechtsbehörde einen Rückbau nur anordnen, wenn sich rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise herstellen lassen. Fehlt nur die Genehmigung, ist der Bau aber materiell zulässig (formeller Schwarzbau), wird er nachträglich genehmigt. Ist er materiell problematisch, hilft oft eine Befreiung (§ 31 BauGB), die Zustimmung des Nachbarn oder eine bauliche Anpassung. Bußgelder nach § 75 LBO BW können bis zu 100.000 € betragen, und Beseitigungsanordnungen verjähren in Baden-Württemberg nicht – früh klären lohnt sich also. Verbindlich prüfen wir Ihren Fall im Machbarkeits-Check.