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Risiken & Fallen — LBO BW

Verfahrensfrei gebaut, trotzdem Schwarzbau? Die gefährliche Falle in der LBO BW

Die Reform klingt verlockend: kein Antrag, keine Behörde, einfach bauen. Wer „verfahrensfrei“ mit „auflagenfrei“ verwechselt, riskiert Bußgeld bis zu 100.000 €, Baustopp — und im schlimmsten Fall den Rückbau auf eigene Kosten.

Bußgeld & Rückbau vermeidenKostenlos prüfen · in 2 Minuten
Mai 2026
11 Min. Lesezeit
Blitz-Genehmigung Redaktion

Herzlichen Glückwunsch: Ihr Projekt fällt unter die verfahrensfreien Vorhaben nach § 50 LBO BW. Kein Bauantrag, keine Wartezeit, keine Behörde — theoretisch. Was viele Bauherren übersehen: Die Verfahrensfreiheit befreit Sie vom Genehmigungsverfahren, nicht vom Baurecht. Grenzabstände, Brandschutz, Bebauungsplan, Nutzungsänderungsvorschriften und Naturschutzauflagen gelten uneingeschränkt weiter — und die Verantwortung für deren Einhaltung liegt vollständig bei Ihnen als Bauherr.

Was „verfahrensfrei“ nach LBO BW wirklich bedeutet

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) listet in § 50 Abs. 1 LBO BW Vorhaben auf, für die kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Das umfasst unter anderem Garagen und überdachte Stellplätze mit nicht mehr als 50 m² Grundfläche, Gartenhäuser, Wärmepumpen, Dachgauben und Terrassenüberdachungen — jeweils unter bestimmten Voraussetzungen. Verfahrensfrei ist dabei nur einer von vier Verfahrenswegen der LBO — wie die Landesbauordnung Baden-Württemberg insgesamt aufgebaut ist, zeigt unser LBO-Leitfaden im Überblick.

Die Logik dahinter: Der Staat vertraut darauf, dass Bauherren und ihre Planer die geltenden Vorschriften eigenverantwortlich einhalten. Die Baurechtsbehörde prüft im Vorfeld nicht mehr. Aber sie prüft weiterhin im Nachhinein — und kann bei Verstößen genauso hart einschreiten wie bei einem genehmigungs­pflichtigen Bau.

ℹ Verfahrensfreiheit nach § 50 LBO BW — die wichtigsten Grenzen

Garagen und überdachte Stellplätze sind nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW verfahrensfrei, wenn die Grundfläche 50 m² nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen Abstandsflächen nach § 5 und § 6 LBO BW, GRZ-Werte und alle sonstigen materiellen Anforderungen zwingend eingehalten werden. Verfahrensfreiheit bedeutet kein Freifahrtschein — sie bedeutet erhöhte Eigenverantwortung.

Der übersehene Sonderfall: Nutzungsänderung

Neben dem Bau neuer Anlagen stellt die Nutzungsänderung bestehender Gebäude und Räume einen der häufigsten und gefährlichsten Irrtumsbereiche dar. Wer seinen Dachraum zu Wohnraum ausbaut, die Garage zum Büro oder Atelier umbaut oder den Keller zur Ferienwohnung macht, betreibt baurechtlich eine Nutzungsänderung — und diese unterliegt einer vollständig eigenen Genehmigungslogik.

§ 49 Abs. 1 LBO BW: Nutzungsänderung ist eigenständig genehmigungspflichtig

Bauliche Anlagen dürfen einer anderen Nutzung nur zugeführt werden, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Unterliegt die neue Nutzung anderen oder weitergehenden Anforderungen als die bisherige, ist die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig — unabhängig davon, ob bauliche Maßnahmen stattfinden oder nicht.

Entscheidend ist nicht, ob physisch etwas verändert wird. Entscheidend ist, ob die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen nach der LBO BW oder dem Planungsrecht stellt. Das beurteilt sich nach Brandschutz, Schallschutz, Stellplatzpflicht, Fluchtwegen und bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit.

Garage → Büro oder Wohnraum Einer der häufigsten Fälle. Garagen haben keine Anforderungen an Wärmeschutz, Schallschutz, Belüftung und Raumhöhe für Aufenthalts­räume. Die neue Nutzung stellt deutlich höhere Anforderungen → genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 49 LBO BW.
Dachraum → Wohnraum (Dachausbau) Der Ausbau eines nicht für Wohnzwecke genutzten Dachraums zu Wohnraum ist gleichzeitig eine bauliche Änderung und eine Nutzungsänderung. Anforderungen an Raumhöhe (mind. 2,30 m über 50 % der Nutzfläche), zweiten Rettungsweg, Wärme- und Schallschutz entstehen neu → in aller Regel genehmigungspflichtig.
Laden oder Büro → Arztpraxis, Restaurant oder Fitnessstudio Nutzungsänderungen innerhalb der gewerblichen Nutzung können genehmigungspflichtig sein, wenn die neue Nutzung andere Anforderungen (Brandschutz, Flüchtwege, Schallschutz, Stellplätze) stellt. Auch planungsrechtlich kann die neue Nutzungsart im jeweiligen Baugebiet unzulässig sein.
Wohnraum → Ferienwohnung oder Kurzzeitvermietung Die Umwidmung von Dauerwohnraum zu Ferienwohnung ist in vielen Gemeinden in BW zusätzlich nach § 172 BauGB (kommunale Erhaltungssatzungen) oder kommunalen Zweckentfremdungsverbotssatzungen genehmigungspflichtig — unabhängig von der baurechtlichen Genehmigungspflicht nach LBO BW.
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Die 3 gefährlichsten Irrtümer bei verfahrensfreien Vorhaben

Irrtum 1 “Der Bebauungsplan gilt für mich nicht mehr.”

Viele Bauherren glauben, verfahrensfreie Vorhaben seien ein Freifahrtschein gegenüber dem Bebauungsplan. Das ist grundlegend falsch. Der Bebauungsplan ist materielles Recht — er gilt unabhängig davon, ob ein Genehmigungsverfahren stattfindet oder nicht.

Wenn Ihr Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festsetzt, darf die versiegelte Fläche auf Ihrem Grundstück insgesamt nicht mehr als 30 % betragen. Nebenanlagen, Garagen und Carports können die GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO zwar um bis zu 50 % überschreiten — aber insgesamt nur bis maximal 0,8, und nur soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Auch Baugrenzen, Firsthöhe und Dachform gelten weiter.

Die Wahrheit: Verfahrensfreiheit nach § 50 LBO BW bedeutet nur: kein Genehmigungsverfahren. Bebauungsplan, BauNVO und alle materiellen Vorschriften gelten uneingeschränkt weiter. Wer dagegen verstößt, baut materiell illegal — und riskiert die Beseitigungsanordnung nach § 65 LBO BW.
Irrtum 2 “Brandschutz und Statik prüfen sich von selbst.”

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben prüft die Bauaufsichtsbehörde zumindest formal, ob ein bauvorlage­berechtigter Entwurfsverfasser eingebunden ist. Bei verfahrensfreien Vorhaben entfällt diese externe Kontrolle vollständig. Die Pflichten bestehen dennoch.

Brandschutz nach § 15 LBO BW und den Technischen Baubestimmungen BW (VwV TB) gilt für alle baulichen Anlagen. Bei Grenzbebauung muss die Abschlusswand nach § 27c LBO BW (Brandwände) Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen, die sich nach der Gebäudeklasse richten: GK 1–2: feuerhemmend (REI 30); GK 3: hochfeuerhemmend (REI 60); GK 4–5: feuerbeständig (REI 90). Der Standsicherheitsnachweis nach § 13 LBO BW muss vorliegen und kann jederzeit von der Behörde angefordert werden.

Die Wahrheit: Brandschutz, Statik und alle weiteren technischen Anforderungen (VwV TB BW) gelten unabhängig vom Verfahrensweg. Die Eigenverantwortung des Bauherrn ist bei verfahrensfreien Vorhaben höher, nicht geringer.
Irrtum 3 “Der Nachbar kann jetzt nichts mehr tun.”

Weil kein Genehmigungsverfahren stattfindet, gibt es auch kein Widerspruchsrecht des Nachbarn — so denken viele. Das ist nur die halbe Wahrheit. Ihr Nachbar verliert durch die Verfahrensfreiheit nicht seinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch.

Wenn Ihre Garage den Grenzabstand nach § 5 LBO BW (0,4 × H, mindestens 2,5 m) verletzt oder wenn Ihr Anbau seinen Lichteinfall unzumutbar beeinträchtigt, kann er direkt Klage auf Beseitigung erheben — vor dem Verwaltungsgericht. Und er kann Beschwerde beim Baurechtsamt einreichen, die die Behörde zur Prüfung und regelmäßig zum Einschreiten verpflichtet. Das gilt gleichermaßen für Abstandsflächen nach § 6 LBO BW.

Die Wahrheit: Der nachbarrechtliche Abwehranspruch hängt nicht vom Verfahren ab, sondern von der materiellen Rechtslage. Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO BW schützen Nachbarn direkt — unabhängig vom Verfahrensweg. Ein Eigentümerwechsel auf dem Nachbargrundstück genügt, um ruhende Rechtsanspüche zu aktivieren.
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Checkliste: Diese Auflagen gelten auch ohne Genehmigung

Bevor Sie mit dem Bau beginnen, müssen Sie diese Punkte eigenverantwortlich geprüft haben. Ein einziger Verstoß genügt, um aus einem verfahrensfreien Vorhaben ein teures Problem zu machen:

Abstandsflächen §§ 5 und 6 LBO BW Die Abstandsflächentiefe richtet sich seit der LBO-Reform 2025 nach dem Baugebietstyp: 0,4 × H (Wandhöhe) in Wohn- und Mischgebieten (WR/WA/MI), 0,2 × H in Kern- und urbanen Gebieten (MK/MU), 0,125 × H in Gewerbe- und Industriegebieten (GE/GI). Der Mindestabstand beträgt stets 2,5 m (bei Wandbreiten bis 5 m: 2,0 m). Garagen können unter engen Voraussetzungen als Grenzbau errichtet werden (§ 6 Abs. 1 LBO BW), müssen dann aber die Brandschutzanforderungen an die Abschlusswand (§ 27c LBO BW) erfüllen. Die Gemeinde kann abweichende Abstandsflächensatzungen erlassen.
Bebauungsplan: GRZ, GFZ, Baugrenze, Dachform Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Baugrenzen und Dachformvorgaben sind verbindlich. Nebengebäude, Garagen und Carports werden auf die GRZ angerechnet. Überschreitung durch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO: max. 50 % des Grundwerts, höchstens jedoch GRZ von 0,8 — sofern der Bebauungsplan keinen niedrigeren Wert festsetzt. Liegt kein B-Plan vor, gelten § 34 oder § 35 BauGB.
Brandschutz und Technische Baubestimmungen (VwV TB BW) Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen BW (VwV TB) konkretisiert die Anforderungen aus §§ 15 und 27c LBO BW. Beim Dachausbau: zweiter Rettungsweg (Dachflächenfenster oder Außentreppe), Brandabschnitte, Baustoffe in Dach- und Wandkonstruktion. Bei Grenzbebauung: Feuerwiderstand der Abschlusswand abhängig von der Gebäudeklasse (GK 1–2: REI 30; GK 3: REI 60; GK 4–5: REI 90).
Standsicherheit § 13 LBO BW Jede bauliche Anlage muss standsicher sein. Der Standsicherheitsnachweis muss bei verfahrensfreien Vorhaben nicht eingereicht werden, muss aber vorhanden sein und kann jederzeit von der Behörde angefordert werden (§ 13 Abs. 2 LBO BW). Ohne Fachplanerbeteiligung und dokumentierten Nachweis besteht bei jedem Schadensfall volles persönliches Haftungsrisiko.
Nutzungsänderungspflicht § 49 i. V. m. § 50 Abs. 2 LBO BW Wer eine bestehende Anlage einer anderen Nutzung zuführt, muss prüfen, ob eine eigenständige Genehmigungspflicht für die Nutzungsänderung entsteht. Die Verfahrensfreiheit des Umbaus (z. B. Innenwandverkleidung einer Garage) befreit nicht von der Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung (Garage zu Büro). Beides ist getrennt zu prüfen.
Natur-, Denkmal- und Artenschutz Liegt das Grundstück in einem Landschaftsschutz-, Naturschutzgebiet oder im Umfeld eines Biotops, gelten zusätzliche Auflagen durch BNatSchG und NatSchG BW. Denkmalgeschützte Gebäude und Ensemble: Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach DSchG BW erforderlich — auch für verfahrensfreie Vorhaben. Wärmepumpen: TA Lärm beachten.

„Verfahrensfrei nicht auflagenfrei — dieser Satz klingt abstrakt, bis die Beseitigungsanordnung im Briefkasten liegt.“

Wärmepumpe, Photovoltaik, Solarthermie: verfahrensfrei — und trotzdem angreifbar

Kaum ein Bereich ist in den letzten Jahren so weit von der Genehmigungspflicht befreit worden wie die Anlagentechnik am Haus. Der Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO BW nennt unter Nummer 3 ausdrücklich Wärmepumpen (Buchstabe b) sowie Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung (Buchstabe c). Bei Wärmepumpen steht dort keine Größengrenze. Bei Solaranlagen wurde die Verfahrensfreiheit zuletzt sogar noch ausgeweitet.

Neu seit 28. Februar 2026

Die Verfahrensfreiheit für Solaranlagen umfasst seither auch die zugehörigen Einfriedungen und technischen Nebenanlagen. Werden die Anlagen auf oder an baulichen Anlagen errichtet, ist zusätzlich die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt mit abgedeckt. Nachzulesen im Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 3 c der Landesbauordnung in der Neufassung vom 16. März 2026.

Abstandsflächen: die Entwarnung, die viele nicht kennen

Die häufigste Sorge lautet: „Wie weit muss die Wärmepumpe von der Grundstücksgrenze weg?“ Bauordnungsrechtlich ist die Antwort in Baden-Württemberg entspannter, als der Streit in vielen Nachbarschaften vermuten lässt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO BW sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Eine handelsübliche Außeneinheit erfüllt das ohne Weiteres. Das zuständige Ministerium hat genau das für Wärmepumpen ausdrücklich klargestellt: Sie müssen wegen ihrer geringen Wandhöhe und Wandfläche keinen Grenzabstand einhalten und dürfen in den Abstandsflächen baulicher Anlagen stehen.

Damit ist der Konflikt aber nicht erledigt — er verlagert sich nur. Denn was die Baurechtsbehörde nicht mehr interessiert, interessiert die Immissionsschutzbehörde und den Nachbarn umso mehr.

Der eigentliche Streitpunkt ist der Schall

Maßstab ist die TA Lärm, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Sie legt Immissionsrichtwerte fest, die nicht am Gerät, sondern am maßgeblichen Immissionsort gelten — also rund einen halben Meter vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums beim Nachbarn. Kritisch ist fast immer der Nachtwert, weil die Wärmepumpe gerade in kalten Nächten unter Volllast läuft.

Reines Wohngebiet (WR) tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A). Der strengste Wert im normalen Wohnungsbau — auf engen Grundstücken schwer einzuhalten.
Allgemeines Wohngebiet (WA) tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A). Der häufigste Fall in Wohnsiedlungen.
Mischgebiet (MI) tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A). Welcher Gebietstyp gilt, steht im Bebauungsplan — nicht im Prospekt des Heizungsbauers.
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert tags um 30 dB(A) und nachts um 20 dB(A) überschreiten. Relevant beim Anlaufen des Verdichters und beim Abtauvorgang.
Der Denkfehler, der teuer wird

Im Datenblatt steht der Schallleistungspegel der Quelle. Am Nachbarfenster ankommen tut der Schalldruckpegel — eine andere Größe. Als grobe Faustregel senkt jede Verdopplung des Abstands den Pegel um etwa 6 dB(A). Aufstellung in einer Nische, in einer Innenecke oder vor einer reflektierenden Wand verschlechtert die Bilanz spürbar. Wer nur den Prospektwert mit dem Richtwert vergleicht, rechnet sich die Anlage schön — und hört es spätestens, wenn der Nachbar die untere Immissionsschutzbehörde einschaltet.

Was auch bei Verfahrensfreiheit weiter gilt

Nach § 50 Abs. 5 LBO BW müssen verfahrensfreie Vorhaben denselben materiellen Vorschriften entsprechen wie genehmigungspflichtige. Für Anlagentechnik heißt das konkret: Festsetzungen des Bebauungsplans können Standorte einschränken. Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO BW — etwa Gestaltungssatzungen — können Vorgaben zu Dachflächen und sichtbarer Technik machen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden und in Gesamtanlagen ist eine Genehmigung nach dem DSchG BW erforderlich, und zwar unabhängig von der Verfahrensfreiheit. Aufdach-Photovoltaik ändert die Lasten auf der Dachkonstruktion; die Standsicherheit bleibt in der Verantwortung des Bauherrn. Und im Außenbereich entscheidet nicht die LBO, sondern § 35 BauGB darüber, ob die Anlage überhaupt zulässig ist — bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit ersetzt die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht.

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Die Konsequenzen: Was bei Verstößen wirklich droht

Wer materiell gegen das Baurecht verstößt — auch ohne Genehmigungsverfahren — ist nicht geschützt. Die Baurechtsbehörde kann jederzeit einschreiten. Und wenn sie es tut, sind die Konsequenzen nicht kleiner als beim klassischen Schwarzbau nach § 65 LBO BW.

100.000 €
Bußgeld § 75 LBO BW
Einmalige Sanktion für den Verstoß nach § 75 LBO BW — gesetzlicher Höchstrahmen 100.000 €. Zusätzlich kann die Behörde Zwangsgeld nach §§ 18 ff. LVwVG BW verhängen, das bis zur vollständigen Beseitigung wiederholt werden kann.
Keine Verjährung
Beseitigungsanordnungen nach § 65 LBO BW verjähren in BW nicht. Auch nach 20 Jahren kann der Abriss angeordnet werden.
100 %
Kosten beim Eigentümer
Rückbaukosten tragen Sie vollständig selbst. Bei behördlicher Ersatzvornahme kommen Verwaltungsgebühren und Aufschläge hinzu.
Baustopp — sofortige Vollziehbarkeit Baustopps können als sofort vollziehbare Verfügung erlassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Selbst wenn Sie rechtliche Schritte einleiten, müssen Sie die Bauarbeiten einstellen — auf unbestimmte Zeit und auf eigenes Risiko.
Hausverkauf gefährdet — Offenbarungspflicht beim Notar Notare fragen beim Immobilienverkauf nach der Baugenehmigungssituation. Ein illegal errichteter Anbau oder eine ungenehmigt geänderte Nutzung sind nach § 444 BGB offenbarungspflichtige Mängel. Arglistiges Verschweigen ermöglicht dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Versicherungsschutz erlischt Viele Gebäudeversicherungen enthalten Ausschlussklauseln für baurechtswidrige Anlagen. Bei Schaden an einer materiell illegal errichteten Garage oder einem ohne Genehmigung genutzten Dachraum kann die Versicherung die Leistung verweigern. Bei Drittschäden: persönliche Haftung des Eigentümers.
Rückbauverfügung: Der schlimmste Fall — und er trifft auch verfahrensfreie Vorhaben

Eine Beseitigungsanordnung nach § 65 LBO BW ist der kostspieligste Ausgang. Sie verpflichtet zum vollständigen Rückbau auf eigene Kosten — unabhängig davon, wie viel Zeit und Geld investiert wurde. Die Behörde kann sofortige Vollziehbarkeit anordnen. Kommt der Eigentümer der Pflicht nicht nach, vollstreckt die Behörde per Ersatzvornahme — auf Kosten des Eigentümers.

Lösung: Wie eine frühe Prüfung vor dem Rückbau schützt

Die gute Nachricht: Das Risiko ist vollständig vermeidbar — wenn Sie vor dem Bau die richtigen Fragen stellen lassen. Genau dafür bieten wir eine schriftliche Prüfung für verfahrensfreie Vorhaben an.

1

Vorhaben beschreiben — in 5 Minuten

Sie beschreiben uns Ihr Projekt: Art der baulichen Anlage, geplante Maße, Lage auf dem Grundstück, Grenzabstand. Kein Architekt, keine Pläne nötig. Wir holen uns alle benötigten Informationen zum Grundstück eigenständig ein (Bebauungsplan, ALKIS-Daten, Baulasten, Schutzgebiete).

2

Schriftliche Prüfung durch bauvorlageberechtigte Experten

Unsere Fachplaner prüfen Ihr Vorhaben gegen alle relevanten Auflagen: Bebauungsplan (GRZ, GFZ, Baugrenze), Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO BW (0,4 × H), Brandschutz, Nutzungsänderungspflicht nach § 49 LBO BW, Naturschutzauflagen und Baulasten. Sie erhalten ein schriftliches Prüfprotokoll.

3

Klarheit: Freigabe oder konkreter Lösungsweg

Sind alle Auflagen erfüllt: schriftliche Freigabeempfehlung, sicher bauen. Gibt es Konflikte: Wir zeigen Ihnen exakt, was angepasst werden muss — oder ob ein Bauvorbescheid nach § 57 LBO BW die sicherere Lösung ist. Ein Bauvorbescheid klärt die gestellten Fragen verbindlich und bindet die Behörde drei Jahre.

4

Nutzungsänderung: Genehmigungsverfahren wenn nötig

Falls Ihre geplante Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, übernehmen wir das vollständige vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO BW — inklusive Bauantrag, Unterlagen und Einreichung. Festpreis, vollständig eingereicht.

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Beschreiben Sie Ihr Vorhaben in zwei Sätzen und laden Sie hoch, was Sie haben. Unser Expertenteam prüft Vorhaben und Unterlagen kostenlos und sagt Ihnen, welche Auflagen wirklich gelten und ob Sie sicher bauen können — bevor die Beseitigungsanordnung im Briefkasten liegt. Ist etwas zu beantragen, erhalten Sie eine klare Empfehlung samt Festpreis für die Umsetzung. Erst danach entscheiden Sie.

Schneller zur Antwort: Unterlagen hochladen

Freiwillig, aber sehr hilfreich. Mit Unterlagen können wir Ihnen viel genauer sagen, was gilt. Ohne geht es auch — dann fällt die Einschätzung gröber aus.

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Gezeichnet und eingereicht wird von bauvorlageberechtigten Architekten aus unserem Netzwerk — eingetragen in der Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg (§ 63 LBO BW). Kein Verkaufsgespräch, keine Verpflichtung.

Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet (Datenschutz).

Fazit: Verfahrensfreiheit ist eine Chance — wenn Sie die Regeln kennen

Weniger Bürokratie, schnellere Umsetzung kleiner Projekte, weniger Verwaltungsaufwand — die Ausweitung der verfahrensfreien Vorhaben nach § 50 LBO BW ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber die Reform kommt mit einem Preis: Die Eigenverantwortung des Bauherrn steigt erheblich. Wer sich dieser Verantwortung nicht bewusst ist, baut ohne Netz — und fällt tief, wenn die Baurechtsbehörde oder ein neuer Nachbar anfangen zu schauen.

Besonders häufig unterschätzt werden Abstandsflächen (0,4 × H nach § 5 LBO BW), die Bindungswirkung des Bebauungsplans, Brandschutzanforderungen nach VwV TB BW und — am häufigsten — die eigenständige Genehmigungspflicht für Nutzungsänderungen nach § 49 LBO BW. Wer diese Punkte professionell prüfen lässt, kann schnell und günstig bauen. Wer sie ignoriert, riskiert Bußgeld bis zu 100.000 €, Baustopp und Abbruch.

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