3P Immobilienmanagement GmbH — Blitz-Genehmigung.de — Stand: Mai 2026 — Rechtlich geprüfte Fassung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der 3P Immobilienmanagement GmbH, Wehrgasse 1, 79379 Müllheim (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem jeweiligen Auftraggeber über Leistungen der Genehmigungsplanung, Bauantragsabwicklung, Bauvoranfragen gemäß § 57 LBO BW sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen unter der Marke Blitz-Genehmigung.de.
1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Abweichende Regelungen für Unternehmer sind gesondert gekennzeichnet.
1.3 Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Maßgebliche Sprache für Vertragsschluss und Abwicklung ist ausschließlich Deutsch.
1.5 Marketingbezeichnungen und lauterkeitsrechtliche Klarstellung. Der Markenname „Blitz-Genehmigung“ und die Bezeichnung „Genehmigungsgarantie“ sind in ihrer werblichen Verwendung wie folgt zu verstehen: (a) „Blitz“ bezieht sich ausschließlich auf die Schnelligkeit der eigenen Planungs- und Einreichungsleistung des Auftragnehmers (Bearbeitungsdauer für Planunterlagen bei Standardvorhaben in der Regel rund 14 Tage, als kostenpflichtige Express-Leistung rund 7 Tage, Einreichung unverzüglich nach Freigabe). Er stellt keine Aussage über die Bearbeitungszeit der zuständigen Baurechtsbehörde dar, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann (§ 9.2). (b) Die „Genehmigungsgarantie“ gilt nicht für jedes Bauvorhaben und wird ausschließlich in Textform und nur nach positivem Machbarkeits-Check gemäß § 4.1 dieser AGB erteilt. Jede werbliche Verwendung der Begriffe „Genehmigungsgarantie“ und „Blitz-Genehmigung“ erfolgt mit dem Vorbehalt der Bedingungen gemäß §§ 3 und 4 dieser AGB. Diese Klarstellung dient der Einhaltung des § 5 UWG (Verbot irreführender Geschäftspraktiken).
2.1 Grundleistungen. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der Genehmigungsplanung und Bauantragsabwicklung in Baden-Württemberg. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot und umfasst je nach beauftragtem Paket insbesondere:
2.2 Vollständigkeitsgarantie. Wir garantieren, den Bauantrag vollständig gemäß den Anforderungen der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen. Fordert die Behörde ergänzende Unterlagen an, die auf einem Fehler oder einer Unvollständigkeit unserer Leistung beruhen, bearbeiten wir diese im Rahmen der Gewährleistung (§ 13) stets kostenlos — unabhängig von der Anzahl der Runden. Dies gilt nicht für Nachforderungen aufgrund geänderter Behördenanforderungen, unrichtiger Angaben des Auftraggebers oder neuer Planungsziele.
2.3 Rückfragen-Kontingent und Mehrvergütung. Darüber hinaus — d. h. für Behördenrückfragen, die nicht auf einem von uns zu vertretenden Fehler beruhen (z. B. behördliche Ergänzungswünsche, zusätzliche Lageplanforderungen, Nachforderung von Nachweisen, die bei Einreichung nicht vorhersehbar waren) — sind bis zu zwei (2) Bearbeitungsrunden im Festpreis enthalten. Jede weitere Bearbeitungsrunde (ab der dritten) wird gesondert vergütet, sofern die Rückfragen nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Planungsfehler beruhen; liegt ein solcher vor, gilt die kostenlose Pflichtbearbeitung nach § 2.2 ohne Mengenbegrenzung. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Auftraggeber hierfür vorab ein Nachtragsangebot in Textform; die Leistung wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform erbracht. Der Auftraggeber hat das Nachtragsangebot innerhalb von sieben (7) Werktagen anzunehmen oder abzulehnen; andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bearbeitung der Behördenrückfrage bis zum Eingang der Entscheidung zu unterbrechen, ohne dass hieraus Vertragsverzögerungen zu seinen Lasten entstehen. Die Verrechnung genehmigter Nachträge erfolgt mit der Schlusszahlung gemäß § 7.2. Maßgeblich für das Kontingent ist jede schriftliche Rückmeldungsrunde der Behörde (Nachforderungsschreiben), nicht einzelne darin enthaltene Fragen.
2a.1 Gegenstand und Abgrenzung. Die Bauvoranfrage ist eine eigenständige, kostenpflichtige Leistung (Vergütung gemäß individuellem Angebot, Zahlungsmodalitäten gemäß § 7 dieser AGB), die vom Auftragnehmer durch einen nach § 63 LBO BW bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt der AKBW oder eingetragener Ingenieur der IngBW) erbracht wird. Sie umfasst die Erstellung und Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids gemäß § 57 LBO BW bei der zuständigen Baurechtsbehörde. Die Bauvoranfrage unterscheidet sich von den übrigen Leistungen wie folgt:
2a.2 Leistungsumfang. Die Leistung umfasst:
2a.3 Ergebnis und Bindungswirkung. Das Ergebnis der Bauvoranfrage ist der Bauvorbescheid der zuständigen Baurechtsbehörde. Dieser ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG BW mit folgenden Eigenschaften:
2a.4 Keine Genehmigungsgarantie. Die Genehmigungsgarantie gemäß § 4 dieser AGB gilt ausdrücklich nicht für die Bauvoranfrage. Der Auftragnehmer schuldet die vollständige, formell korrekte Einreichung der Voranfrage sowie die sorgfältige Erstellung der Antragsunterlagen. Das inhaltliche Ergebnis — der Bauvorbescheid — ist eine hoheitliche Ermessensentscheidung der Baurechtsbehörde im Sinne von § 10 dieser AGB und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Bei negativem Bauvorbescheid besteht kein Rückerstattungsanspruch für das Honorar des Auftragnehmers, sofern die Einreichung ordnungsgemäß erfolgt ist.
2a.5 Anrechenbarkeit auf späteren Bauantrag. Das Honorar für die Bauvoranfrage kann auf einen nachfolgenden Genehmigungsplanungsauftrag beim selben Auftragnehmer angerechnet werden, sofern dies im individuellen Angebot ausdrücklich und betragsgemäß ausgewiesen wird. Die Anrechnung ist auf den im Angebot genannten Betrag begrenzt und erfolgt analog zu § 3.2 bei Rechnungsstellung des Folgeauftrags. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Angebot erfolgt keine Anrechnung.
2a.6 Behördenfristen und Unzulässigkeit. Für den Bauvorbescheid gelten die Bearbeitungsfristen der zuständigen Baurechtsbehörde; diese liegen typischerweise bei 4–12 Wochen. Sie liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers; § 9 gilt entsprechend. Sollte die Baurechtsbehörde die Bauvoranfrage als unzulässig, unstatthaft oder wegen Unvollständigkeit ohne sachliche Prüfung zurückweisen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform und unterbreitet, soweit möglich, Vorschläge zur Abhilfe (z. B. Ergänzung der Unterlagen). Eine überarbeitete Einreichung aufgrund unserer eigenen fehlerhaften Unterlagen erfolgt kostenlos. Eine überarbeitete Einreichung, die auf behördlicher Anforderung zusätzlicher, bei Ersteinreichung nicht vorhersehbarer Unterlagen beruht, gilt als neue Bearbeitungsrunde gemäß § 2.3. Bleibt die Bauvoranfrage mangels Mitwirkung des Auftraggebers dauerhaft unbearbeitet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen.
2a.7 Kein Rechtsrat; Widerrufsrecht. Die Bauvoranfrage stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung, insbesondere nicht hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen einen negativen Bauvorbescheid. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 17 dieser AGB gilt für die Bauvoranfrage entsprechend.
3.1 Gegenstand. Der Machbarkeits-Check ist eine eigenständige, kostenpflichtige Vorleistung (597 € zzgl. MwSt.), bei der ein Architekt und/oder Bauingenieur des Auftragnehmers das konkrete Bauvorhaben des Auftraggebers schriftlich bewertet. Er umfasst:
Check + 597 € zzgl. MwSt.
Architekt & Bauingenieur
Garantie ja/nein + Begründung
Auftrag oder nicht
3.2 Anrechenbarkeit. Die Kosten des Machbarkeits-Checks (597 € zzgl. MwSt.) werden bei Beauftragung eines Genehmigungsplanungsauftrags gemäß § 2 dieser AGB innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss des Machbarkeits-Checks vollständig auf die vereinbarte Vergütung des Folgeauftrags angerechnet — unabhängig davon, ob im Machbarkeits-Check eine Genehmigungsgarantie erteilt wurde oder nicht. Die Anrechnung erfolgt unmittelbar bei Rechnungsstellung des Folgeauftrags und wird auf der Rechnung ausgewiesen. Wird kein Folgeauftrag innerhalb der 24-Monats-Frist erteilt, verbleibt die Vergütung des Machbarkeits-Checks beim Auftragnehmer als Entgelt für die erbrachte Begutachtungsleistung; ein Rückerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht, unberührt des Widerrufsrechts gemäß § 17 dieser AGB.
3.3 Eigenständigkeit. Der Machbarkeits-Check ist eine eigenständige Dienstleistung. Seine Durchführung verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Beauftragung weiterer Leistungen und den Auftragnehmer nicht zur Erteilung der Genehmigungsgarantie.
3.4 Kein Rechtsrat. Der Machbarkeits-Check stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Soweit er planungsrechtliche Einschätzungen enthält, handelt es sich um technische Nebenleistungen gemäß § 5 Abs. 1 RDG.
Ergibt der Machbarkeits-Check (§ 3), dass Ihr Vorhaben nach Einschätzung unserer Fachleute genehmigungsfähig ist, erteilen wir Ihnen die Genehmigungsgarantie in Textform: Wir reichen Ihren Bauantrag vollständig und formell korrekt ein — oder Sie erhalten bei Ablehnung aus unserer Sphäre Ihre Vergütung zurück: bei schuldhaftem Planungsfehler vollständig (§ 4.4a), bei fachgerechter Planung trotz Ablehnung anteilig (§ 4.4b).
Was die Garantie bedeutet:
4.1 Voraussetzung. Die Genehmigungsgarantie wird ausschließlich in Textform (§ 126b BGB) nach positivem Abschluss des Machbarkeits-Checks gemäß § 3 erteilt. Ohne diese Textform-Garantieerklärung besteht keine Garantie.
4.1a Gültigkeitsdauer der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung gilt für die Dauer von 18 Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung, sofern das Vorhaben und seine planungsrechtlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben. Die Garantieerklärung erlischt vorzeitig, wenn (a) der Auftraggeber das Vorhaben wesentlich ändert, (b) sich die für die Garantie maßgeblichen Rechtsgrundlagen (LBO BW, BauGB, Bebauungsplan, gemeindliche Satzungen) entscheidend ändern oder (c) das Grundstück oder das Gebäude veräußert oder in wesentlichen Teilen verändert wird. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei vorzeitigem Erlöschen ist auf Wunsch des Auftraggebers eine aktualisierte Machbarkeitsprüfung zu beauftragen; die Kosten einer erneuten Prüfung trägt der Auftraggeber.
4.2 Garantieinhalt. Die Garantie umfasst die vollständige, formell korrekte und genehmigungsfähige Einreichung des Bauantrags gemäß den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Anforderungen der LBO BW und der zuständigen Behörde. Sie umfasst insbesondere:
4.3 Ausschlussgründe — kein Garantiefall. Die Genehmigungsgarantie gilt nicht und löst keine Rückerstattung aus, wenn die Ablehnung oder Verzögerung des Bauantrags auf folgende Umstände zurückzuführen ist:
4.4 Garantiefall — Ablehnung wegen Planungsfehlern. Ein Garantiefall liegt ausschließlich vor, wenn die Baurechtsbehörde den Bauantrag durch schriftlichen Verwaltungsakt (Ablehnungsbescheid) ablehnt und der Ablehnungsgrund nachweislich überwiegend auf einem formellen oder inhaltlichen Fehler der von uns erstellten Planunterlagen beruht (z. B. fehlende Pflichtunterlage gemäß LBOVVO BW, fehlerhafte Maßangaben, falsche Einordnung in die Nutzungsart), und dieser Fehler trotz Nachbesserungsaufforderung in Textform und angemessener Nachbesserungsfrist von mindestens 14 Tagen durch uns nicht behoben werden konnte.
4.4a Fall A — Schuldhafter Planungsfehler unsererseits. Beruht die Ablehnung nachweislich auf einem schuldhaften Fehler unserer Planunterlagen, gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers aus dem Werkvertragsrecht (§§ 634 ff. BGB) uneingeschränkt. Insbesondere steht dem Auftraggeber nach gescheiterter Nachbesserung ein Anspruch auf vollständige Rückerstattung des geleisteten Entgelts zu — gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer (Bruttobetrag); gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ohne Umsatzsteuer (Nettobetrag, da diese die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen können) — ohne Abzug einer Bearbeitungspauschale. Zusätzliche Schäden (z. B. Behördengebühren, nachweisbare Folgekosten) können nach den allgemeinen Haftungsregeln gemäß § 12 dieser AGB geltend gemacht werden. Die Bearbeitungspauschale nach Fall B ist in diesem Fall nicht anwendbar.
4.4b Fall B — Ablehnung trotz fachgerechter Planung. Beruht die Ablehnung nicht auf einem schuldhaften Planungsfehler, sondern auf Umständen, die trotz fachgerechter und vollständiger Planunterlagen zum Garantiefall führen (insbesondere unvorhergesehene Ermessensentscheidungen der Behörde zu planungsrechtlich grenzwertigen Sachverhalten), gilt:
Gemeinsame Verfahrensvoraussetzungen für Fall A und B:
4.4c Streitbeilegung bei Uneinigkeit über die Fallkategorie (A oder B). Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht einig, ob Fall A (§ 4.4a) oder Fall B (§ 4.4b) vorliegt, haben beide Parteien das Recht, die Einschaltung eines neutralen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bau- und Planungsrecht zu verlangen. Der Sachverständige wird auf Antrag einer Partei vom Präsidenten der Ingenieurkammer Baden-Württemberg (IngBW) oder der Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW) benannt. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Partei, deren Position sich als unzutreffend erweist; bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten anteilig geteilt. Das Sachverständigengutachten ist für beide Parteien im Hinblick auf die Fallkategorie-Bestimmung bindend, lässt jedoch das Recht beider Parteien zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen unberührt.
4.5 Vorhaben ohne Garantie. Ergibt der Machbarkeits-Check, dass eine Genehmigungsgarantie nicht erteilt werden kann, unterbreiten wir dem Auftraggeber in Textform:
Der Auftraggeber entscheidet frei, ob er den Auftrag ohne Garantie erteilen möchte. In diesem Fall gelten die übrigen AGB-Regelungen ohne die Garantierechte aus § 4.4.
5.1 Folgende Leistungen sind, soweit nicht im individuellen Angebot ausdrücklich eingeschlossen, nicht Bestandteil des vereinbarten Festpreises:
5.2 Ergibt sich im Laufe der Leistungserbringung, dass Zusatzleistungen nach Abs. 5.1 für die Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind, informieren wir den Auftraggeber unverzüglich und unterbreiten ein gesondertes Angebot.
6.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
6.2 Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragserteilung des Auftraggebers in Textform und schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Die Auftragsbestätigung enthält den Namen des zuständigen Entwurfsverfassers gemäß § 2.1. Hilfsweise kommt ein Vertrag durch Zahlung der Anzahlung nach § 7.2 (a) zustande, sofern ein konkretes Angebot vorlag; eine konkludente Vertragsbegründung ohne Angebot oder Auftragserteilung in Textform findet nicht statt.
6.2a Vorzeitiger Leistungsbeginn (Verbraucher). Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, beginnen wir mit der Leistungserbringung nicht vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 17, es sei denn, der Auftraggeber erteilt zuvor ausdrücklich und gesondert in Textform seine Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und bestätigt gleichzeitig, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung des Vertrags erlischt (§ 356 Abs. 4 BGB). Diese Zustimmungserklärung übermitteln wir dem Auftraggeber getrennt vom Angebot und der Auftragserteilung im Rahmen des Onboarding-Prozesses. Die Zahlung der Anzahlung gemäß § 7.2 (a) gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn. Die Leistung beginnt erst nach Eingang beider Erklärungen (Leistungsbeginn-Einverständnis und Anzahlung). Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, gilt kein Widerrufsrecht; die Leistung beginnt unmittelbar nach Vertragsschluss und Anzahlung.
6.3 Die Genehmigungsgarantie gemäß § 4 wird ausschließlich durch eine gesonderte Garantieerklärung in Textform nach positivem Machbarkeits-Check erteilt. Sie ist nicht Bestandteil des allgemeinen Vertragsschlusses.
6.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6.5 Wir behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn das Vorhaben außerhalb unseres Leistungsgebiets (Baden-Württemberg) liegt, die Mitwirkungspflichten wiederholt nicht erfüllt wurden oder das Vorhaben offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist.
7.1 Festpreise. Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (19 %). Die Umsatzsteuer wird im Angebot und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen; der sich daraus ergebende Bruttobetrag ist der vom Auftraggeber zu zahlende Gesamtbetrag. Der Festpreis gilt vorbehaltlich zusätzlicher Leistungen gemäß § 5 sowie Nachträgen gemäß § 7.5 dieser AGB. Treten keine Nachträge ein, entspricht die Schlusszahlung exakt der vereinbarten Restrate. Hinweis: Bei den hier erbrachten Leistungen handelt es sich um reine Planungsleistungen (Planungsvertrag) und nicht um einen Bauvertrag im Sinne von § 650i BGB. Die Beschränkung für Abschlagszahlungen gemäß § 650m BGB (Verbraucherbauvertrag, max. 90 % vor Abnahme) findet daher keine Anwendung.
7.2 Fälligkeit und Zahlungsplan. Die Vergütung wird wie folgt fällig: (a) 50 % Anzahlung nach Annahme unseres Angebots in Textform und vor Leistungsbeginn; (b) 50 % Schlusszahlung nach Fertigstellung der Planunterlagen und nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB) zur Einreichung beim zuständigen Bauamt; im Fall der fingierten Abnahme gemäß § 13.3 wird die Schlusszahlung mit Ablauf der dort geregelten Erklärungsfrist fällig. Zur Schlusszahlung hinzu kommen etwaige Nachträge gemäß § 7.5, die zuvor in Textform vereinbart wurden. Mit Erteilung der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass die Planunterlagen seinen Planungszielen entsprechen und er mit der Einreichung einverstanden ist. Die Einreichung erfolgt unmittelbar nach vollständigem Zahlungseingang.
7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Bei Verzug sind wir berechtigt, die Leistung bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen und Verzugszinsen zu berechnen: gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gemäß § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz); gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
7.4 Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7.5 Nachtragsvergütung. Entstehen im Verlauf des Genehmigungsverfahrens Leistungen, die im ursprünglichen Angebot und Festpreis nicht enthalten sind — insbesondere: (a) behördliche Rückfragen ab der dritten Bearbeitungsrunde gemäß § 2.3; (b) Änderungen oder Ergänzungen des Bauvorhabens durch den Auftraggeber nach Einreichung; (c) zusätzliche Anforderungen der Behörde, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und nicht auf unserem Verschulden beruhen — wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Leistungserbringung ein gesondertes Nachtragsangebot in Textform unterbreiten. Die Leistung wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform erbracht. Der Auftraggeber hat das Nachtragsangebot innerhalb von sieben (7) Werktagen anzunehmen oder abzulehnen. Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffene Teilleistung bis zum Eingang einer Entscheidung zu unterbrechen; daraus entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Ohne vorherige Vereinbarung in Textform werden keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Genehmigte Nachträge werden zur Schlusszahlung gemäß § 7.2 (b) hinzuaddiert und auf der Schlussrechnung gesondert ausgewiesen.
7.6 Bei kurzfristiger Stornierung eines vereinbarten Aufmaßtermins (weniger als 48 h Vorlauf) werden pauschal 179 € zzgl. MwSt. für vergebliche Anfahrt berechnet. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dieser Betrag wird jährlich zum 1. Januar gemäß dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts angepasst, erstmals zum 1. Januar 2027.
7.7 Zurückbehaltungsrecht an Planunterlagen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die fertiggestellten Planunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der Schlusszahlung gemäß § 7.2 (b) zurückzuhalten (§ 273 BGB). Von diesem Zurückbehaltungsrecht ausgenommen sind Unterlagen, die der Auftragnehmer bereits eingereicht hat oder die zur Wahrung behördlicher Fristen zwingend benötigt werden; in diesen Fällen werden die Unterlagen freigegeben, jedoch bleibt der Zahlungsanspruch vollständig erhalten.
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugang zu Grundstücken rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, insbesondere: Grundstücksangaben, Bestandspläne, Baugenehmigungen, Informationen über Baulasten, Überschwemmungsgebiete und Denkmalschutz sowie vollständige Beschreibung des geplanten Vorhabens.
8.2 Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die der Genehmigungsfähigkeit offensichtlich entgegenstehen, und verpflichtet sich, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
8.3 Verzögerungen durch unvollständige Mitwirkung gehen nicht zu unseren Lasten. Mehraufwendungen werden zum Stundensatz von 113 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Dieser Stundensatz wird jährlich zum 1. Januar gemäß dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts angepasst, erstmals zum 1. Januar 2027; maßgeblich ist der im Angebot genannte Stundensatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
8.4 Soweit der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB nachgekommen ist, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben entstehen, einschließlich Schäden durch behördliche Abrissanordnungen oder Bußgelder gegen uns als Entwurfsverfasser. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich und in Textform auf erkannte oder erkennbare Widersprüche, Unvollständigkeiten oder offensichtliche Fehler in den übermittelten Angaben hinzuweisen.
8.5 Relevanz für die Garantie. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, die sich erst nach Erteilung der Genehmigungsgarantie herausstellen, führen zum Erlöschen der Genehmigungsgarantie gemäß § 4.3. Die Vergütung verbleibt in diesem Fall vollständig beim Auftragnehmer.
9.1 Die Bearbeitungsdauer für die Planunterlagen beträgt bei Standardvorhaben in der Regel rund 14 Tage (als kostenpflichtige Express-Leistung rund 7 Tage) nach vollständigem Unterlageneingang und Anzahlung. Verbindliche Fristen sind nur solche, die im Angebot ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind. Mündliche Fristzusagen sind unverbindlich.
9.1a Zeitangaben in der Werbung (Standard ca. 14 Tage / Express ca. 7 Tage). Soweit der Auftragnehmer werblich angibt, Bauanträge „in der Regel in 14 Tagen“ (Standard) bzw. „in 7 Tagen“ (Express) vollständig einzureichen, handelt es sich um unverbindliche Richtwerte (Erfahrungswerte) für die Dauer der eigenen Planungs- und Einreichungsleistung bei Standardvorhaben, gerechnet ab vollständigem Unterlageneingang und Eingang der Anzahlung. Diese Werte setzen voraus, dass weder ein Vor-Ort-Aufmaß noch eine erstmalige Erstellung der Bauzeichnungen erforderlich ist. Da Bauvorhaben unterschiedlich komplex sind, können bei nicht standardisierten, umfangreichen oder rechtlich anspruchsvollen Vorhaben (z. B. Vorhaben mit erforderlichen Befreiungen, Sonderbauten, denkmal- oder wasserrechtlichen Bezügen oder unklarer planungsrechtlicher Einordnung) längere Bearbeitungszeiten anfallen; der Auftragnehmer teilt eine hiervon abweichende voraussichtliche Dauer im Angebot in Textform mit. Die „Express“-Einreichung ist eine kostenpflichtige, vorrangig bearbeitete Zusatzleistung; sie wird im Regelfall innerhalb der genannten Frist erbracht, begründet jedoch ohne ausdrückliche Kennzeichnung als verbindlich in Textform keinen Fixtermin im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB. Sämtliche vorgenannten Zeitangaben beziehen sich ausschließlich auf die Leistung des Auftragnehmers und nicht auf die Bearbeitungsdauer der zuständigen Baurechtsbehörde (§ 9.2). Ein Verzug oder ein Schadensersatzanspruch wird durch diese Richtwerte nicht begründet; § 9.1 Satz 2 bleibt unberührt.
9.2 Die Bearbeitungsdauer durch die Baurechtsbehörde nach Einreichung liegt außerhalb unseres Einflussbereichs. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO BW hat das Bauamt eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von zwei Monaten ab vollständiger Einreichung; im Regelverfahren gemäß § 58 LBO BW beträgt die Frist drei Monate. Die Genehmigungsfiktion gemäß § 58 Abs. 1a LBO BW greift ausschließlich im vereinfachten Verfahren bei vollständiger Einreichung. Wir weisen den Auftraggeber auf die jeweiligen Fristen im Angebot hin.
9.3 Wir sind berechtigt, Leistungen an qualifizierte Subunternehmer (Tragwerksplaner, Brandschutzsachverständige, Vermessungsingenieure) zu übertragen.
9.4 Höhere Gewalt. Bei höherer Gewalt werden betroffene Fristen entsprechend verlängert. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich.
10.1 Ohne erteilte Genehmigungsgarantie besteht bei behördlicher Ablehnung kein Rückerstattungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen.
10.2 Wir empfehlen ausdrücklich, bei unklarer planungsrechtlicher Lage zunächst den Machbarkeits-Check (§ 3) zu beauftragen.
10.3 Widerspruchsverfahren und Klagen gegen behördliche Entscheidungen sind von einem zugelassenen Rechtsanwalt zu führen und nicht Bestandteil unserer Leistung.
11.1 Alle von uns erstellten Planunterlagen sind urheberrechtlich geschützte Werke des Auftragnehmers gemäß § 2 UrhG.
11.2 Mit vollständiger Zahlung räumen wir dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für das konkret beauftragte Bauvorhaben auf dem benannten Grundstück ein. Ausgenommen von der Unübertragbarkeit ist die Übertragung des Nutzungsrechts im Rahmen einer Veräußerung des Baugrundstücks an den Rechtsnachfolger; hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf.
11.3 Verwendung für andere Vorhaben oder Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung in Textform ist unzulässig.
11.4 Wir sind berechtigt, erbrachte Leistungen in anonymisierter Form zu Referenzzwecken zu nutzen, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
12.1 Unbeschränkte Haftung. Wir haften unbeschränkt und unabdingbar für: (a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (b) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden; (c) arglistig verschwiegene Mängel; (d) deliktische Haftung nach § 823 BGB; (e) übernommene Garantien im Sinne von § 443 BGB analog, soweit diese nicht durch § 4 dieser AGB abschließend geregelt sind.
12.2 Beschränkte Haftung bei Kardinalpflichten. Kardinalpflichten im Sinne dieser AGB sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere: (a) Erstellung vollständiger und formell korrekter Bauvorlagen gemäß LBO BW und LBOVVO BW; (b) fristgerechte Einreichung beim zuständigen Bauamt; (c) kostenlose Bearbeitung behördlicher Rückfragen, die auf einem Fehler oder einer Unvollständigkeit unserer Planunterlagen beruhen, gemäß § 2.2. Für leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten haften wir der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, maximal das Dreifache der vereinbarten Nettovergütung. Diese Haftungshöchstgrenze steht in einem sachlich angemessenen Verhältnis zum Vertragsrisiko. Wir unterhalten eine Berufshaftpflichtversicherung für Planungsleistungen; auf Anfrage weisen wir Bestand und Deckungsumfang nach.
12.3 Ausschluss übriger Haftung. Für leicht fahrlässige Verletzung nicht-wesentlicher Nebenpflichten haften wir nicht. Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall und sonstige Folgeschäden sind, soweit nach §§ 307 ff. BGB zulässig, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12.4 Wir haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber uns gemäß § 8 unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht hat. In diesem Fall entfällt auch die Genehmigungsgarantie gemäß § 4.3. Wir haften nicht für das Ergebnis behördlicher Entscheidungen, soweit nicht gemäß § 4 eine Garantie erteilt wurde.
12.5 Verjährung. Schadensersatzansprüche gegen uns unterliegen der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB (drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen). Ansprüche auf Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperverletzungsschäden verjähren nach den gesetzlichen Fristen ohne Einschränkung.
13.1 Wir schulden Planunterlagen, die den Anforderungen der LBO BW und einschlägigen Verordnungen zum Zeitpunkt der Einreichung entsprechen.
13.2 Bei Mängeln hat der Auftraggeber primär Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber Minderung oder — bei wesentlichem Mangel — Rücktritt verlangen.
13.3 Teilabnahme der Planungsleistung und Verjährung. Die Freigabe der Planunterlagen durch den Auftraggeber in Textform gemäß § 7.2 gilt rechtsverbindlich als Teilabnahme der Planungsleistung im Sinne des § 640 BGB. Mit dieser Teilabnahme beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Planungsmängeln zu laufen; diese richtet sich nach § 634a BGB (bei Planungsleistungen für Bauvorhaben in der Regel fünf Jahre gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Teilabnahme umfasst alle bis zur Einreichung fertiggestellten Planunterlagen und deckt planungsbezogene Mängel ab, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung im Rahmen der Freigabe hätte erkennen müssen (offensichtliche Mängel), es sei denn, er hat sich die Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten (§ 640 Abs. 2 BGB). Versteckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung zum Freigabezeitpunkt nicht erkennbar waren, bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machbar. Hilfsweise gilt als Teilabnahme der Beginn der behördlichen Bearbeitung nach Einreichung, wenn eine ausdrückliche Freigabe unterbleibt, obwohl der Auftragnehmer die Planunterlagen vorgelegt und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände erhoben hat.
14.1 Kündigung durch den Auftraggeber. Die Verträge über Genehmigungsplanung, Bauantragsabwicklung und Bauvoranfrage gemäß § 2, § 2a dieser AGB werden als Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB eingestuft; der Machbarkeits-Check gemäß § 3 wird als Werkvertrag mit Dienstleistungscharakter behandelt, auf den § 648 BGB entsprechend angewendet wird. Der Auftraggeber kann jeden Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigungsfolgen richten sich nach dem Zeitpunkt der Kündigung:
(a) Kündigung vor Beginn der inhaltlichen Leistungserbringung (d. h. bevor Planunterlagen erstellt, Grundstück analysiert oder Behördenkontakt aufgenommen wurde): Der Auftragnehmer behält pauschal 15 % der vereinbarten Nettovergütung als Abgeltung der Onboarding-, Akquise- und administrativen Aufwendungen ein. Diese Pauschale entspricht dem typischen Aufwand für Erstgespräch, Vertragsaufbereitung und interne Projektanlage. Die Anzahlung gemäß § 7.2 (a) wird auf die Pauschale angerechnet; ein überschießender Betrag wird innerhalb von 14 Tagen erstattet.
(b) Kündigung nach Beginn der inhaltlichen Leistungserbringung: Der Auftragnehmer behält die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungsanteile sowie pauschal 5 % der auf den noch nicht erbrachten Leistungsanteil entfallenden Nettovergütung für ersparte Aufwendungen ein, sodass effektiv 95 % der anteiligen Restvergütung fällig werden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung gemäß § 648 S. 2 BGB.
In beiden Fällen gilt: Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass ersparte Aufwendungen höher sind als die jeweilige Pauschale; dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ersparte Aufwendungen niedriger oder gleich null sind. Bereits vollständig erbrachte und abgenommene Teilleistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
14.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen; für uns insbesondere bei Zahlungsverzug über 30 Tage, wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten oder wenn sich nach Vertragsschluss neue Tatsachen ergeben, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft ausschließen — vorausgesetzt, diese Tatsachen waren bei Vertragsschluss weder bekannt noch erkennbar, und der Auftraggeber wird unverzüglich in Textform informiert. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen anteilig vergütet; im Übrigen gilt § 14.1 (b) entsprechend.
14.3 Kündigungen bedürfen der Textform.
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die 3P Immobilienmanagement GmbH, Wehrgasse 1, 79379 Müllheim, info@blitz-genehmigung.de. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) gemäß DSGVO und BDSG ausschließlich zur Vertragserfüllung. Weitergabe an Dritte nur soweit zur Vertragserfüllung erforderlich (Baurechtsbehörden, Subunternehmer) oder gesetzlich geboten. Nähere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten nach Art. 15–22 DSGVO, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Gerichtsstand. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Freiburg im Breisgau. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Gerichtsstand nur, wenn der Verbraucher im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist (§ 38 ZPO). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften.
16.3 Salvatorische Klausel. Unwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle tritt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.4 Streitbeilegung. Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@blitz-genehmigung.de.
16.5 Stand: Mai 2026.
Anwendungsbereich. Diese Widerrufsbelehrung gilt für Verträge, die im Wege des Fernabsatzes (§ 312c BGB, insbesondere per E-Mail, Telefon oder Online-Formular) oder außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB) geschlossen wurden. Für Verträge, die in unseren Geschäftsräumen abgeschlossen werden, gewähren wir Verbrauchern dieses Widerrufsrecht freiwillig.
Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab Vertragsschluss.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (3P Immobilienmanagement GmbH, Wehrgasse 1, 79379 Müllheim, info@blitz-genehmigung.de) mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform (§ 126b BGB) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular am Ende dieses Paragraphen verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, zahlen wir alle von Ihnen erhaltenen Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurück, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Vorzeitiger Leistungsbeginn auf Ihren ausdrücklichen Wunsch. Haben Sie ausdrücklich und gesondert in Textform zugestimmt, dass wir mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (gemäß § 6.2a und § 356 Abs. 4 BGB), und widerrufen Sie anschließend dennoch, haben Sie uns einen angemessenen Betrag für die bis zum Eingang des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Dieser Betrag ist anteilig im Verhältnis zum Gesamtpreis zu berechnen, bezogen auf den bereits geleisteten Arbeitsfortschritt (§ 357 Abs. 8 BGB).
Erlöschen des Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und Sie zuvor ausdrücklich und gesondert in Textform zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Sie gleichzeitig bestätigt haben, dass Sie wissen, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
An: 3P Immobilienmanagement GmbH, Wehrgasse 1, 79379 Müllheim — info@blitz-genehmigung.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den abgeschlossenen Vertrag über folgende Dienstleistung: ___________________
Bestellt am: ___________________ | Name: ___________________ | Anschrift: ___________________
Unterschrift (nur bei Papiermitteilung): ___________________ | Datum: ___________________
(*) Unzutreffendes streichen.
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