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LBO & Verfahren

Bauvoranfrage in Baden-Württemberg:
So sagt Ihnen das Bauamt vorher, ob Sie bauen dürfen

Ein Bauvorbescheid nach § 57 LBO BW ist keine nette Auskunft, sondern eine echte Entscheidung. Das Bauamt muss sich drei Jahre daran halten. Wann sich das lohnt, wie Sie richtig fragen und woran die meisten Anfragen scheitern.

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August 2026
14 Min. Lesezeit
Blitz-Genehmigung Redaktion
LBO BW · Neufassung 16. März 2026

Der teuerste Fehler beim Bauen ist meistens nicht die falsche Entscheidung. Es ist die richtige Entscheidung zum falschen Zeitpunkt — getroffen, bevor jemand geprüft hat, ob sie überhaupt geht.

Stellen Sie sich vor: Sie kaufen ein Grundstück. Sie zahlen. Sie beauftragen einen Architekten. Ein halbes Jahr später schreibt Ihnen das Bauamt: Das Haus darf hier nicht gebaut werden.

So etwas passiert. Und es passiert häufiger, als man denkt.

Genau dafür gibt es die Bauvoranfrage. Damit fragen Sie das Bauamt vorher. Nicht als nettes Gespräch, sondern als richtige Anfrage. Das Bauamt muss antworten. Und es muss sich drei Jahre lang an seine Antwort halten.

Dieser Beitrag erklärt Ihnen, wann sich das lohnt und wann nicht. Und vor allem: woran die meisten Bauvoranfragen scheitern. Es liegt fast nie am Bauvorhaben. Es liegt an der Frage.

Rechtsstand

Alle Angaben gelten für die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) in der Fassung vom 16. März 2026 und für die dazugehörige Verfahrensverordnung (LBOVVO). Dieser Text ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Anruf beim Bauamt oder echte Anfrage? Der Unterschied kostet viel Geld

Fast jeder Bauherr ruft irgendwann beim Bauamt an. Man erzählt, was man vorhat. Jemand hört zu. Und am Ende sagt diese Person: „Das dürfte klappen.“

Das Gespräch ist nett. Es hilft Ihnen sogar oft weiter. Aber wenn es ernst wird, ist es nichts wert.

Denn so eine Auskunft ist nicht verbindlich. Sie bindet niemanden. Die Person am Telefon kann in ein anderes Amt wechseln. Die Einschätzung kann sich ändern, wenn später andere Stellen mitreden. Und wenn Ihr Bauantrag abgelehnt wird, hilft Ihnen das Telefonat nicht.

Die Bauvoranfrage ist etwas ganz anderes. Am Ende steht ein Bauvorbescheid. Das ist eine echte, schriftliche Entscheidung des Amtes (Fachwort: Verwaltungsakt). Das Bauamt legt sich fest. Und es muss sich daran halten.

Anruf beim Bauamt und Bauvorbescheid im Vergleich
Was?Anruf oder E-Mail ans BauamtBauvorbescheid (§ 57 LBO)
Was ist es?Eine unverbindliche MeinungEine echte Entscheidung
Muss sich das Amt daran halten?NeinJa, bei allem, was Sie gefragt haben
Wie lange gilt es?Gar nichtDrei Jahre, Verlängerung möglich
Wird die Gemeinde gefragt?Meistens nichtJa, sie muss zustimmen
Hilft es bei der Bank?NeinJa, es ist ein echter Nachweis
Hilft es beim Grundstückskauf?NeinJa, es kann in den Kaufvertrag
Was kostet es?NichtsGebühr ans Amt plus Planungskosten
Kann man dagegen vorgehen?NeinJa, auch Nachbarn können das
Ein Anruf sagt Ihnen, was eine einzelne Person gerade denkt.
Ein Bauvorbescheid sagt Ihnen, was das Bauamt entschieden hat.

Was im Gesetz steht — einfach erklärt

Die Regel steht in § 57 LBO BW. Sie ist kurz. Aber jeder Teil davon ist wichtig.

Dort steht: Sie können vor Ihrem Bauantrag beim Bauamt beantragen, dass es Ihnen einzelne Fragen zu Ihrem Vorhaben schriftlich beantwortet. Der Antrag läuft heute elektronisch. Und die Antwort gilt drei Jahre.

Drei Dinge daran sollten Sie sich merken:

1

„Vor dem Bauantrag.“ Die Bauvoranfrage kommt zuerst. Sie ist ein eigenes Verfahren. Wenn Ihr Bauantrag schon läuft, hilft sie Ihnen nicht mehr.

2

„Elektronisch.“ In Baden-Württemberg reichen Sie den Antrag online ein, meistens über das Landesportal ViBa-BW. Papier ist nicht mehr der normale Weg.

3

„Einzelne Fragen.“ Das ist der wichtigste Punkt im ganzen Gesetz. Das Bauamt entscheidet nicht über Ihr ganzes Bauvorhaben. Es entscheidet nur über das, was Sie gefragt haben. Genau so weit ist es gebunden. Keinen Meter weiter.

Im Gesetz steht auch, welche anderen Regeln für die Bauvoranfrage gelten. Und dabei fällt eine Sache auf, die viele nicht wissen.

Wichtig: Hier gilt nichts automatisch als genehmigt

Bei einem normalen Bauantrag gibt es eine Sonderregel: Wenn das Amt zu lange braucht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt (Fachwort: Genehmigungsfiktion, § 58 Abs. 1a LBO BW). Das gilt aber nur für das vereinfachte Verfahren nach § 52 LBO und für Antennen.

Bei der Bauvoranfrage gilt das nicht. § 57 Abs. 2 LBO verweist nur auf § 58 Abs. 1, 2 und 3 — nicht auf Abs. 1a. Wenn das Amt also nicht antwortet, bekommen Sie keinen automatischen Bescheid. Wer darauf wartet, wartet umsonst.

Merken Sie sich: Der Bauvorbescheid ist ein vorgezogenes Stück der Baugenehmigung. Er beantwortet einzelne Fragen vorab. Bauen dürfen Sie damit noch nicht.

Wann lohnt sich eine Bauvoranfrage? Und wann nicht?

Eine Bauvoranfrage ist kein Pflichtschritt. Sie lohnt sich dann, wenn Unsicherheit teurer ist als Wartezeit. Das ist aber nicht immer so.

Fünf Fälle, in denen sie sich fast immer lohnt

1

Sie wollen ein Grundstück kaufen. Der häufigste Fall. Was das Grundstück wert ist, hängt davon ab, was Sie darauf bauen dürfen. Sie können den Bauvorbescheid in den Kaufvertrag schreiben lassen: Der Vertrag gilt erst, wenn die Antwort positiv ist. Ihr Notar formuliert das für Sie.

2

Es gibt keinen Bebauungsplan. Dann gilt § 34 BauGB. Ihr Haus muss zur Nachbarschaft passen — bei Größe, Höhe und Nutzung. Das ist Einschätzungssache. Zwei Fachleute können es verschieden sehen. Verbindlich ist nur das Bauamt.

3

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Das ist Land außerhalb der zusammenhängenden Bebauung (§ 35 BauGB). Dort darf fast nur gebaut werden, wer besondere Gründe hat — zum Beispiel Landwirte. Alles andere entscheidet das Amt im Einzelfall.

4

Sie brauchen eine Ausnahme. Zum Beispiel, weil Sie näher an die Grenze bauen wollen, als erlaubt ist (§ 56 LBO BW). Oder weil Sie eine Linie im Bebauungsplan überschreiten (§ 31 BauGB). Solche Ausnahmen darf das Amt erlauben — es muss aber nicht.

5

Sie planen groß oder ungewöhnlich. Ein Stockwerk aufsetzen, ein zweites Haus im Garten, aus einer Halle Wohnungen machen. Je mehr Geld Sie vorher in die Planung stecken, desto teurer wird ein spätes Nein.

Vier Fälle, in denen sie nur Zeit kostet

1

Es gibt einen Bebauungsplan und Sie halten ihn ein. Wenn der Plan genau vorgibt, was gebaut werden darf, und Ihr Entwurf passt dazu — dann ist die Frage schon beantwortet. Die Bauvoranfrage bestätigt nur, was ohnehin klar ist. Und kostet Sie zwei bis vier Monate.

2

Ihr Vorhaben braucht gar keine Genehmigung. Manche Bauten sind verfahrensfrei (§ 50 LBO BW). Aber Achtung: Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Grenzabstände, Bebauungsplan und Brandschutz gelten trotzdem. Nur brauchen Sie dafür keine Bauvoranfrage.

3

Sie wollen eigentlich wissen, was es kostet. Der Bauvorbescheid beantwortet nur Rechtsfragen. Was der Bau kostet und ob sich Ihr Projekt rechnet, steht nicht drin.

4

Sie haben es eilig und die Lage ist klar. Wenn Sie sowieso bauen und rechtlich alles eindeutig ist, ist der Bauantrag schneller. Die Bauvoranfrage läuft nämlich vorher und nicht gleichzeitig.

Sie wissen nicht, welcher Weg zu Ihnen passt? Erzählen Sie uns kurz, was Sie vorhaben. Wir sagen Ihnen kostenlos, ob eine Bauvoranfrage sinnvoll ist.
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Das Wichtigste: Sie müssen die richtige Frage stellen

Hier entscheidet sich alles. Und hier gehen die meisten Bauvoranfragen schief. Nicht, weil das Bauvorhaben verboten wäre. Sondern weil die Frage nicht zu beantworten war.

Erinnern Sie sich an den Satz aus dem Gesetz: einzelne Fragen. Daraus folgt eine Regel, die Sie sich aufschreiben sollten:

Das Bauamt ist genau so weit gebunden, wie Ihre Frage reicht. Nicht weiter. Und nicht enger. Praxisregel aus § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO BW

Daraus ergeben sich zwei Fehler, die genau entgegengesetzt sind.

Fragen Sie zu allgemein, muss das Amt praktisch alles prüfen. Dann braucht es auch alle Unterlagen. Das dauert so lange wie ein Bauantrag — und Sie haben nichts gewonnen.

Fragen Sie zu eng, bekommen Sie eine Antwort auf etwas, das Sie gar nicht wissen wollten.

Eine gute Frage erfüllt drei Bedingungen. Sie nennt das Grundstück (mit Flurstücknummer). Sie nennt Zahlen statt Wörter wie „groß“ oder „normal“. Und man kann sie mit Ja oder Nein beantworten.

Vier Beispiele aus der Praxis

So besser nicht

Darf ich auf meinem Grundstück bauen? Das Amt müsste alles prüfen: Bauplanung, Grenzabstände, Brandschutz, Stellplätze, Zufahrt, Abwasser. Dafür braucht es einen kompletten Bauantrag. Solche Anfragen kommen meist zurück.

So ist es beantwortbar

Darf auf dem Flurstück Nr. 412 in Müllheim ein Wohnhaus mit zwei Stockwerken, 130 m² Grundfläche und einem Satteldach mit 38 Grad gebaut werden? Maßstab ist § 34 BauGB. Ein Grundstück. Eine Regel. Klare Zahlen. Darauf kann das Amt mit Ja oder Nein antworten — und ist an diese Antwort gebunden.

So besser nicht

Kann ich mein Grundstück teilen und beide Hälften bebauen? Das sind zwei ganz verschiedene Fragen in einem Satz. Und das Teilen selbst ist gar keine Sache des Bauamts, sondern des Vermessungsamts und des Grundbuchamts.

So ist es beantwortbar

Darf auf der hinteren Fläche des Flurstücks Nr. 88 — siehe beigefügter Lageplan — ein weiteres Einfamilienhaus mit 90 m² Grundfläche gebaut werden? Und ist die Zufahrt dorthin gesichert? Zwei Fragen, aber beide klar getrennt und beide beim Bauamt richtig. Die Zufahrt ist bei Grundstücken hinter anderen Häusern der häufigste Stolperstein — fragen Sie sie immer mit.

So besser nicht

Kann ich die Scheune zu Wohnungen umbauen? „Kann ich“ ist keine rechtliche Frage. Und ohne die Zahl der Wohnungen weiß niemand, worauf sich eine Zusage bezieht. Schon eine Wohnung mehr ändert die Zahl der nötigen Stellplätze.

So ist es beantwortbar

Darf das bestehende Wirtschaftsgebäude auf Flurstück Nr. 7 in drei Wohnungen mit zusammen 240 m² Wohnfläche umgebaut werden? Altes Gebäude, neue Nutzung, Anzahl, Fläche. Damit kann die Gemeinde zustimmen — oder mit einer Begründung ablehnen. So oder so wissen Sie Bescheid.

So besser nicht

Wie nah darf ich an die Grenze bauen? Das ist eine offene Frage nach einer Zahl. Der Bauvorbescheid entscheidet aber über Ihr Vorhaben. Er ist keine allgemeine Beratung. Sie bekommen eine allgemeine Antwort — und die bindet niemanden.

So ist es beantwortbar

Kann für den Anbau im beigefügten Lageplan eine Ausnahme nach § 56 LBO BW erteilt werden? Die Wand ist 3,20 m hoch und steht 1,80 m von der nördlichen Grenze entfernt. Klare Maße, klare Grenze, klare Regel. Wichtig: Wenn eine Ausnahme die Nachbarn betrifft, werden diese vom Amt benachrichtigt (§ 55 Abs. 1 LBO BW).

Wie viele Fragen sind richtig?

Zwei bis vier. In diesem Bereich funktioniert eine Bauvoranfrage gut. Bei nur einer Frage bleibt oft etwas Wichtiges offen. Ab etwa fünf Fragen muss das Amt fast alles prüfen — dann stellen Sie besser gleich den Bauantrag.

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Die Bauvoranfrage-Checkliste für Baden-Württemberg

Alles aus diesem Beitrag zum Ausdrucken und Abhaken. Sie bekommen die Checkliste sofort auf der nächsten Seite. Kein Warten auf eine E-Mail.

  • Sechs Fragen zum Ankreuzen: Brauche ich überhaupt eine Bauvoranfrage?
  • 12 fertige Fragen zum Abschreiben — sortiert nach Neubau, zweites Haus, Umbau, Außenbereich und Ausnahmen
  • Liste der Unterlagen — was Sie wirklich brauchen und was Sie sich sparen können
  • Übersicht der Fristen — mit den Paragraphen, auf die Sie sich beim Nachfragen berufen können
  • Die 6 häufigsten Fehler zum Durchgehen, bevor Sie absenden

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Wie lange dauert das? Und warum ein Monat oft kein Monat ist

Auf dem Papier ist die Bauvoranfrage das schnellste Verfahren im baden-württembergischen Baurecht. In Wirklichkeit hängt alles an einem einzigen Satz.

Im Gesetz steht: Das Bauamt muss bei einer Bauvoranfrage innerhalb eines Monats entscheiden (§ 54 Abs. 5 Satz 1 LBO BW). Das klingt gut.

Aber im nächsten Satz steht: Dieser Monat beginnt erst, wenn alle Unterlagen da sind und alle beteiligten Stellen geantwortet haben.

Der Monat startet also nicht, wenn Sie den Antrag abschicken. Er startet, wenn alles zusammen ist. Und davor liegen mehrere eigene Fristen:

Tag 0 Sie reichen einOnline beim Bauamt, meistens über ViBa-BW. Zuständig ist je nach Gemeinde das Landratsamt oder die Stadtverwaltung.
10 Arbeitstage Das Amt prüft, ob etwas fehltFehlt etwas, meldet es sich und sagt Ihnen, was Sie nachreichen sollen (§ 54 Abs. 1 LBO BW). Jede Nachforderung setzt die Uhr wieder auf null.
Danach: bis 1 Monat Andere Stellen werden gefragtDas Amt fragt die Gemeinde und alle Stellen, die betroffen sind. Sie haben höchstens einen Monat Zeit. Meldet sich niemand, darf das Amt davon ausgehen, dass es keine Einwände gibt (§ 54 Abs. 2 und 3 LBO BW).
Parallel: 2 Monate Die Gemeinde muss zustimmenBei vielen Vorhaben entscheidet auch die Gemeinde mit. Sagt sie zwei Monate lang nichts, gilt das als Zustimmung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
1 Monat Das Amt entscheidetErst jetzt läuft die eigentliche Frist. Das Amt muss Ihnen schriftlich mitteilen, bis wann es entscheidet. Notieren Sie sich dieses Datum.
Realistisch Zwei bis vier Monate insgesamtJe nach Landkreis, Jahreszeit und Anzahl der beteiligten Stellen. Das Einzige, was Sie selbst beeinflussen können: eine von Anfang an vollständige Anfrage mit klaren Fragen.
Tipp: Das Bauamt muss Ihnen den Eingang und den Entscheidungstermin jeweils mit Datum mitteilen (§ 54 Abs. 2 LBO BW). Kommt diese Nachricht nicht, fragen Sie freundlich schriftlich nach. Damit haben Sie es gleich dokumentiert.

Was der Bauvorbescheid Ihnen bringt — und was nicht

Ein positiver Bauvorbescheid ist viel wert. Aber er ist kein Freifahrtschein. Die Grenzen sind genauso wichtig wie der Nutzen.

3

Jahre gültig

Drei Jahre lang muss sich das Bauamt an seine Antwort halten (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO BW). Beim späteren Bauantrag wird darüber nicht noch einmal entschieden.

+3

Jahre auf Antrag

Sie können die Frist um bis zu drei weitere Jahre verlängern lassen (§ 62 Abs. 2 LBO BW). Wichtig: Der Antrag muss beim Amt sein, bevor die Frist abläuft.

0

Erlaubnis zu bauen

Der Bauvorbescheid ist keine Baugenehmigung. Bevor Sie anfangen dürfen, brauchen Sie noch das richtige Verfahren — bei normalen Wohnhäusern meist das vereinfachte nach § 52 LBO BW.

2

Wochen für Nachbarn

Wenn eine Ausnahme die Nachbarn betrifft, werden sie benachrichtigt (§ 55 Abs. 1 LBO BW). Sie haben dann zwei Wochen Zeit für Einwände. Danach zählen diese Einwände nicht mehr.

Zwei Punkte überraschen viele Bauherren:

Nachbarn können dagegen vorgehen. Der Bauvorbescheid ist eine echte Entscheidung. Nachbarn können sich wehren, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen. Das klingt schlecht, ist aber gut: Ein Streit mit den Nachbarn kommt so früh — und nicht erst, wenn Sie schon viel Geld in die Planung gesteckt haben.

Die Zusage gilt nur für das, was Sie gefragt haben. Wenn Sie danach große Änderungen machen — ein Stockwerk mehr, deutlich mehr Fläche, eine andere Nutzung —, ist es rechtlich nicht mehr dasselbe Vorhaben. Dann gilt die Zusage nicht mehr.

Ein Nein im Bauvorbescheid kostet Sie eine Gebühr.
Ein Nein im Bauantrag kostet Sie die ganze Planung.

Welche Unterlagen Sie brauchen

Hier liegt der größte Vorteil gegenüber dem Bauantrag. Und ein häufiges Missverständnis.

Im Gesetz steht: Sie müssen nur die Unterlagen einreichen, die man braucht, um Ihre Fragen zu beantworten (§ 15 Abs. 1 LBOVVO). Mehr nicht. Wie viel das ist, hängt also von Ihrer Frage ab. Noch ein Grund, sie sorgfältig zu formulieren.

Bei Fragen zur Bauplanung sind das normalerweise:

1

Ein Lageplan. Eine amtliche Karte Ihres Grundstücks. Darauf eingezeichnet: Ihr Vorhaben, die Maße, die Abstände zu den Grenzen und die Nachbarhäuser.

2

Bauzeichnungen. Grundrisse, Schnitte und Ansichten — aber nur so genau, wie es Ihre Frage verlangt. Wer nach der Größe fragt, braucht keine Fensterdetails.

3

Eine kurze Beschreibung. Wozu wird das Gebäude genutzt, wie viele Wohnungen, wie viel Fläche, wie wird gebaut. Kurz, aber vollständig genug für Ihre Fragen.

4

Zwei Rechenwerte. Wie viel Fläche Ihr Grundstück überbaut wird und wie viel Geschossfläche entsteht (Fachwörter: Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl). Nur nötig, wenn die Größe Teil Ihrer Frage ist.

5

Eine kurze Begründung. Nicht vorgeschrieben, aber sehr wirksam. Schreiben Sie auf, warum Ihr Haus zur Nachbarschaft passt — und nennen Sie konkrete Nachbarhäuser als Beispiel. Das macht dem Amt die Zustimmung leichter.

Wer die Unterlagen erstellen darf

Nicht jeder darf Bauunterlagen einreichen. Bei Gebäuden muss das eine Person mit besonderer Berechtigung machen (§ 63 Abs. 1 LBO BW). Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Garagen bis 100 m², für einfache Nebengebäude und für sehr kleine oder technisch einfache Bauten. Für ein Wohnhaus brauchen Sie diese Berechtigung.

Wir arbeiten mit bauvorlageberechtigten Architekten aus unserem Netzwerk. Sie stehen in der Architektenliste des Landes. Wir bereiten alles vor, formulieren die Fragen und sprechen mit dem Amt. Unterschrieben und eingereicht wird von der berechtigten Person.

Was kostet eine Bauvoranfrage?

Es sind zwei verschiedene Posten. Die werden oft verwechselt.

Erstens: die Gebühr ans Bauamt. Die legt jeder Landkreis und jede Gemeinde selbst fest. Wie hoch sie ist, hängt vom Aufwand ab. Rufen Sie einfach bei Ihrem Bauamt an und fragen Sie nach — das dauert zwei Minuten. Fragen Sie gleich mit, ob die Gebühr später auf die Baugenehmigung angerechnet wird. Manche Gemeinden machen das, andere nicht.

Zweitens: die Planungskosten. Also das Erstellen der Unterlagen, das Formulieren der Fragen und die Begleitung des Verfahrens. Bei uns ist das ein Festpreis. Sie kennen ihn, bevor Sie sich entscheiden.

Ehrlich gesagt: Erfolg kann Ihnen niemand garantieren

Über den Bauvorbescheid entscheidet allein das Bauamt. Bei Ausnahmen und im Außenbereich wäre jedes Erfolgsversprechen unseriös — von uns oder von sonst jemandem. Was wir zusagen: eine kostenlose Ersteinschätzung vorab, einen Festpreis und eine Anfrage, die sauber gestellt ist.

Rechnen Sie das gegen: Ein Grundstück, auf dem Ihr Haus nicht gebaut werden darf, kostet ein Vielfaches. Eine Planung, die nach einer Ablehnung neu gemacht werden muss, auch. Die Bauvoranfrage ist im Vergleich ein günstiger Weg, ein teures Risiko loszuwerden.

Erst prüfen lassen, dann entscheiden Wir sagen Ihnen kostenlos, ob eine Bauvoranfrage sinnvoll ist. Den Festpreis nennen wir Ihnen danach — alle Pakete finden Sie auf der Preisseite.
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Die sechs häufigsten Fehler

1

Zu allgemein fragen. „Darf ich das bauen?“ führt entweder dazu, dass das Amt alle Unterlagen nachfordert — oder zu einer Antwort, die weniger wert ist, als sie aussieht.

2

Zu viele Fragen auf einmal. Wer acht Fragen stellt, bekommt ein Verfahren so groß wie ein Bauantrag — nur ohne Baugenehmigung am Ende.

3

Das Vorhaben hinterher ändern. Die Zusage gilt nur für das, was Sie gefragt haben. Planen Sie danach groß um, ist die Zusage für den geänderten Teil weg.

4

Die Drei-Jahres-Frist verpassen. Der Verlängerungsantrag muss vor Fristende beim Amt sein. Danach hilft nur eine komplett neue Bauvoranfrage — nach dem dann geltenden Recht.

5

Erst kaufen, dann fragen. Der teuerste Fehler von allen. Wer vorher unterschreibt, trägt das Risiko selbst. Sprechen Sie mit Ihrem Notar über eine Bedingung oder ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag.

6

Einen Anruf für eine Zusage halten. „Das Bauamt hat gesagt, das geht schon“ ist keine Entscheidung. Im Streitfall hilft Ihnen das nicht.

Ihre nächsten Schritte

1

Klären, ob Sie eine brauchen. In der kostenlosen Checkliste beantworten Sie sechs Fragen zum Ankreuzen. Danach wissen Sie es. Dauer: fünf Minuten.

2

Schnell-Check anfordern. Beschreiben Sie uns Ihr Vorhaben in zwei Sätzen. Wir prüfen kostenlos, welches Verfahren passt — und ob die Bauvoranfrage der schnellere Weg ist oder ein Umweg.

3

Fragen formulieren, Unterlagen erstellen. Wir schreiben die Fragen so, dass das Amt sie beantworten kann, und bereiten die Unterlagen vor. Unterschrieben und eingereicht wird von einem bauvorlageberechtigten Architekten aus unserem Netzwerk.

4

Einreichen und dranbleiben. Wir reichen online ein, behalten die Fristen im Blick und beantworten Rückfragen. Am Ende haben Sie ein Dokument, das Sie Ihrer Bank, dem Verkäufer oder Ihrem Notar zeigen können.

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Sie brauchen keine Unterlagen und müssen nichts vorbereiten. Zwei Sätze genügen. Sie bekommen von uns eine erste Einschätzung.

  • Welches Verfahren für Sie gilt — gar keins, das vereinfachte oder eine Bauvoranfrage
  • Welche Fragen ein Bauvorbescheid bei Ihnen klären könnte
  • Wie lange es dauert — realistisch, mit den nächsten Schritten
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Lageplan oder Kartenausschnitt, Skizze mit Maßen, Fotos der Nachbarhäuser, Exposé oder Kaufunterlagen. Bis zu 10 Dateien, je bis 10 MB. Viele Einzelscans am besten zu einer PDF zusammenfassen. Nicht alles zur Hand? Laden Sie hoch, was da ist.
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Gezeichnet und eingereicht wird von bauvorlageberechtigten Architekten aus unserem Netzwerk — eingetragen in der Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg (§ 63 LBO BW). Kein Verkaufsgespräch, keine Verpflichtung.

Wir nutzen Ihre Angaben nur für Ihre Anfrage und geben sie nicht weiter. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bauvoranfrage und Bauvorbescheid?

Die Bauvoranfrage ist Ihre Frage. Der Bauvorbescheid ist die Antwort des Amtes darauf. Im Alltag werden beide Wörter oft gleich benutzt. Im Gesetz heißt es Bauvorbescheid (§ 57 LBO BW).

Kann ich fragen, obwohl mir das Grundstück noch nicht gehört?

Ja. Antrag stellen darf der Bauherr — und das kann auch ein Kaufinteressent sein. Viele Bauämter wollen aber die Zustimmung des Eigentümers sehen. Klären Sie das früh mit dem Verkäufer. Wenn er sich weigert, ist das schon eine Information für Sie.

Was passiert, wenn die Antwort negativ ist?

Dann wissen Sie es, bevor Sie Geld ausgegeben haben. Genau dafür ist das Verfahren da. Außerdem muss das Amt begründen, warum es Nein sagt. Sie erfahren also, woran es liegt, und können überlegen, ob sich Ihr Vorhaben anpassen lässt. In dem Bescheid steht auch, wie Sie sich dagegen wehren können und wie viel Zeit Sie dafür haben.

Gilt die Zusage auch, wenn sich das Recht ändert?

Das ist der Kern des Ganzen: Das Amt hat entschieden und bleibt daran gebunden, solange der Bescheid gültig ist. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Vorhaben unverändert weiterverfolgen. Bei schwierigen Fällen — etwa wenn die Gemeinde gerade den Bebauungsplan ändert — lassen Sie das am besten von einem Anwalt prüfen.

Brauche ich dafür einen Architekten?

Das hängt vom Vorhaben ab. Bei Gebäuden müssen die Unterlagen von einer Person mit besonderer Berechtigung kommen (§ 63 Abs. 1 LBO BW). Ausnahmen gibt es unter anderem für Garagen bis 100 m², für einfache Nebengebäude und für sehr kleine Bauten. Für ein Wohnhaus brauchen Sie diese Berechtigung.

Gilt der Bauvorbescheid auch für einen späteren Käufer?

Ja. Der Bescheid gehört zum Grundstück, nicht zur Person. Beim Verkauf geht er in der Regel auf den neuen Eigentümer über. Genau deshalb ist er beim Verkauf so wertvoll: Der Käufer weiß genau, was er bauen darf — und zahlt dafür oft mehr.

Was, wenn das Amt die Frist überschreitet?

Anders als beim vereinfachten Verfahren gilt hier nichts automatisch als genehmigt. Der erste Schritt ist eine schriftliche Nachfrage — und weisen Sie dabei auf den Termin hin, den das Amt Ihnen nach § 54 Abs. 2 LBO BW mitteilen muss. Hilft das nicht, können Sie vor Gericht gehen. Dafür sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Kurz gesagt

Die Bauvoranfrage ist kein zusätzlicher Bürokratie-Schritt. Sie verschiebt nur den Zeitpunkt: Die wichtigste Frage wird gestellt, bevor Sie investieren — nicht danach.

Ob sich das lohnt, hängt an einer einzigen Überlegung: Wie teuer wäre ein Nein zum spätestmöglichen Zeitpunkt? Wer ein Grundstück kaufen will, dessen Wert komplett an der Bebaubarkeit hängt, hat die Frage schon beantwortet.

Und wenn Sie diesen Weg gehen: Die Qualität Ihrer Fragen entscheidet über den Wert der Antwort. Ein Bescheid zur falschen Frage ist teures Papier. Ein Bescheid zur richtigen Frage gibt Ihnen drei Jahre Sicherheit.

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