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Bauplanungsrecht & Wohnraumschaffung

Bauturbo in Baden-Württemberg
— was § 246e BauGB wirklich erlaubt.

Seit dem 30. Oktober 2025 erlaubt der sogenannte Bauturbo Abweichungen vom Bauplanungsrecht zugunsten von Wohnraum — über drei verschiedene Paragraphen. Klingt nach freier Bahn. Ist es nicht: Ohne die Zustimmung Ihrer Gemeinde passiert gar nichts, und das Bauordnungsrecht der LBO BW gilt unverändert weiter. Wir zeigen, was bleibt und was sich wirklich ändert.

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September 2026
10 Min. Lesezeit
Blitz-Genehmigung Redaktion

Kaum ein baurechtlicher Begriff hat es in den letzten Jahren so weit in die Nachrichten geschafft wie der Bauturbo. Seit dem 30. Oktober 2025 ist er in Kraft — und seither fragen sich Eigentümer in Baden-Württemberg, was das für ihr Grundstück bedeutet. Die kurze Antwort: Der Bauturbo ist kein Freifahrtschein, sondern ein Bündel aus drei Vorschriften, die alle denselben Haken haben — ohne die Zustimmung Ihrer Gemeinde passiert gar nichts. Dieser Ratgeber erklärt, was wirklich drinsteht, wann es sich lohnt und wo die Grenzen liegen.

Was ist der Bauturbo — und was steckt wirklich dahinter?

„Bauturbo“ ist kein Gesetzesbegriff. Es ist der Spitzname für das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 257. In Kraft getreten ist es am 30. Oktober 2025. Geändert wurde damit das Baugesetzbuch — also das Bauplanungsrecht, das regelt, ob auf einem Grundstück überhaupt gebaut oder gewohnt werden darf.

Das ist die erste und wichtigste Abgrenzung: Der Bauturbo ist Bundesrecht und betrifft das Planungsrecht. Das Bauordnungsrecht — also die Landesbauordnung Baden-Württemberg mit Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätzen und Anforderungen an Aufenthaltsräume — bleibt davon vollständig unberührt. Wer hofft, mit dem Bauturbo den zweiten Rettungsweg zu sparen, liegt falsch.

Die drei Instrumente — und warum das für Sie wichtig ist

In der Presse ist meist nur von „dem Bauturbo“ die Rede. Tatsächlich unterscheidet die Architektenkammer Baden-Württemberg drei Fallkonstellationen, und welche davon für Sie gilt, hängt allein davon ab, wie Ihr Grundstück planungsrechtlich eingeordnet ist. Diese Zuordnung sollten Sie kennen, bevor Sie mit dem Rathaus sprechen.

Ihr Grundstück liegt in einem Bebauungsplan

Dann ist § 31 Abs. 3 BauGB Ihr Instrument: eine erweiterte Befreiung von den Festsetzungen des Plans zugunsten des Wohnungsbaus.

Ihr Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich

Dann greift § 34 Abs. 3b BauGB: Ein neues Wohngebäude muss sich nicht mehr in die nähere Umgebung einfügen. Bei Erweiterungen und Nutzungsänderungen kommt zusätzlich § 34 Abs. 3a in Betracht.

Keines von beiden passt — oder es soll weiter gehen

§ 246e BauGB ist die Experimentierklausel: Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung insgesamt. Befristet bis zum 31. Dezember 2030.

Ein Praxishinweis, der in den behördlichen Handreichungen ausdrücklich steht und selten ankommt: Prüfen Sie zuerst, ob der klassische Weg reicht. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt ohne die zusätzlichen Verfahrensschritte des Bauturbos aus. Wer gleich nach dem größten Hebel greift, verlängert häufig sein eigenes Verfahren.

Welche der drei Konstellationen gilt für Ihr Grundstück?

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§ 31 Abs. 3 BauGB: Befreiung vom Bebauungsplan

Bebauungspläne sind oft Jahrzehnte alt. Sie setzen Geschosszahlen, Grundflächenzahlen, Baugrenzen und Dachformen fest, die mit heutigem Wohnbedarf wenig zu tun haben. Bisher blieb der Gemeinde in solchen Fällen meist nur, den Plan zu ändern — ein Verfahren, das sich über Monate oder Jahre zieht.

§ 31 Abs. 3 BauGB erweitert die Möglichkeit, zugunsten des Wohnungsbaus von diesen Festsetzungen zu befreien, erheblich. Der Effekt: In den erfassten Fällen entfällt das Erfordernis, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern. Das war der ausdrückliche Zweck des Gesetzgebers — und für Gemeinden bedeutet es eingesparte Planverfahren, für Bauherren gesparte Wartezeit.

Wichtig: Die Befreiung kann nicht nur im Einzelfall erteilt werden, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen. Eine Gemeinde kann also für ein ganzes Quartier eine einheitliche Linie fahren, statt jeden Antrag neu zu verhandeln. Für Sie als Antragsteller heißt das: Fragen Sie im Rathaus, ob es bereits vergleichbare Fälle gab. Das kann Ihr Verfahren erheblich abkürzen.

§ 34 Abs. 3b BauGB: das Einfügegebot fällt

Im unbeplanten Innenbereich gibt es keinen Bebauungsplan. Maßstab ist stattdessen die vorhandene Bebauung: Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. An diesem Einfügegebot scheitern in der Praxis viele Vorhaben — das dritte Geschoss, wo alle anderen zwei haben; das Mehrfamilienhaus in einer Zeile aus Einfamilienhäusern.

Genau hier setzt § 34 Abs. 3b BauGB an: Bei der Errichtung von Wohngebäuden innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils darf von diesem Erfordernis abgewichen werden — und zwar sowohl von der Art als auch vom Maß der baulichen Nutzung. Anders als bei § 34 Abs. 3a muss dabei nicht geprüft werden, ob ein Bebauungsplanverfahren erforderlich wäre.

Die Falle: Außenbereichsinseln

§ 34 Abs. 3b BauGB gilt nur für Grundstücke im im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Bei sogenannten Außenbereichsinseln — unbebauten Flächen, die zwar von Bebauung umgeben, planungsrechtlich aber Außenbereich sind — scheidet die Anwendung aus. Diese Einordnung sieht man einem Grundstück nicht an. Sie zu klären, gehört an den Anfang jeder Planung, nicht ans Ende.

Geht es Ihnen nicht um einen Neubau, sondern um den Bestand, ist § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB die einschlägige Vorschrift. Dort ist genau zu unterscheiden: Buchstabe b erfasst die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird — das ist der typische Fall beim Dachgeschossausbau, bei der Aufstockung und beim Anbau. Buchstabe c erfasst dagegen die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken. Zusätzlich muss die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

§ 246e BauGB: die Experimentierklausel

Der bekannteste der drei Paragraphen ist gleichzeitig der weitreichendste. § 246e BauGB erlaubt Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung insgesamt — nicht nur von einzelnen Festsetzungen. Erfasst sind drei Vorhabengruppen: die Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude (Nr. 1), die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn dadurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird (Nr. 2), und — für Eigentümer von Gewerbe-Leerstand besonders interessant — die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung (Nr. 3).

Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Mindestzahl an Wohnungen gibt es nicht — die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Sechs-Wohnungen-Grenze ist entfallen. Auch ein einzelnes Einfamilienhaus kann also unter § 246e fallen. Nach den Auslegungshinweisen der Länder geht es dabei um dauerhaftes Wohnen; Ferien- und Wochenendwohnungen dienen nicht dem Wohnen im Sinne der Vorschrift. Von Anforderungen an die Barrierefreiheit darf ausdrücklich nicht abgewichen werden.

Zwei Einschränkungen werden regelmäßig übersehen. Erstens: Im Außenbereich ist § 246e nach seinem Absatz 3 nur auf Vorhaben anwendbar, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Ein Grundstück mitten in der Feldflur fällt also nicht darunter. Zweitens: Die Reichweite endet an den Grenzen des Baugesetzbuchs. Abgewichen werden kann von sämtlichen Vorgaben des BauGB einschließlich Baunutzungsverordnung, Bebauungsplänen und Erhaltungssatzungen — nicht aber von Vorschriften außerhalb des BauGB wie Landesbauordnungs-, Denkmalschutz- oder Wasserrecht.

Die Vorschrift ist ausdrücklich befristet: Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Wichtig dabei: Nach § 246e Abs. 4 bezieht sich die Befristung nicht auf die Geltungsdauer Ihrer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Eine bis dahin erteilte Genehmigung bleibt also über 2030 hinaus wirksam. Wer sie nutzen will, hat dennoch ein Zeitfenster, kein Dauerrecht. Und wenn bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Abweichungen von Bebauungsplänen voraussichtlich erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen entstehen, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen — was das Verfahren deutlich verlängert.

Die Gemeinde entscheidet — mit weitem Spielraum

Hier liegt der Kern, an dem der Bauturbo in der Praxis hängt. Nach § 36a BauGB sind Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Bei § 246e steht dieselbe Voraussetzung im Tatbestand der Norm selbst.

Das ist etwas anderes als das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, das Sie vielleicht aus normalen Bauanträgen kennen. Dort ist die Gemeinde auf eine rechtliche Prüfung beschränkt und muss das Einvernehmen erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen; verweigert sie es rechtswidrig, kann die höhere Behörde es nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.

Bei der Zustimmung nach § 36a BauGB ist das anders. Sie kann nicht ersetzt werden. Und die Gemeinde darf sie verweigern, wenn das Vorhaben mit ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht vereinbar ist — ein sehr weiter Beurteilungsspielraum, der einem einklagbaren Anspruch praktisch entgegensteht. Sie darf die Zustimmung außerdem an Bedingungen knüpfen, etwa an einen städtebaulichen Vertrag oder an Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung für einen Teil der Wohnungen. Überprüfen lässt sich ihre Entscheidung nach § 36a Abs. 3 BauGB nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassungsentscheidung selbst.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Der Bauturbo ist kein Anspruch, den Sie einklagen können. Er ist ein Angebot, das Ihre Gemeinde annehmen kann — oder nicht. Deshalb gehört das Gespräch mit dem Rathaus an den Anfang Ihrer Planung. Wer erst zeichnen lässt und dann fragt, riskiert, ein fertiges Konzept für die Schublade bezahlt zu haben.

Was der Bauturbo nicht kann

Die medial verbreitete Erwartung, mit dem Bauturbo gehe „jetzt alles“, ist der häufigste Irrtum. Tatsächlich bleibt fast alles, was ein Bauvorhaben aufwendig macht, unverändert bestehen.

Bauordnungsrecht gilt weiter Abstandsflächen, Brandschutz, Rettungswege, Stellplätze und die Anforderungen an Aufenthaltsräume richten sich unverändert nach der LBO BW.
Fachrecht gilt weiter Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz, Wasserrecht und Denkmalschutz bleiben in vollem Umfang anwendbar.
Der Nachbarschutz bleibt bestehen Abweichungen nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b oder 246e BauGB schalten den Nachbarschutz nicht aus. Nachbarn behalten dieselben subjektiven Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie zuvor.
Es entstehen zusätzliche Verfahrensschritte Das Zustimmungsverfahren der Gemeinde kommt oben drauf. Wo der klassische Weg über § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB gangbar ist, ist er in der Regel der schnellere.

Bauturbo in Baden-Württemberg: der Stand vor Ort

Baden-Württemberg hat auf den Bundes-Bauturbo mit eigenen Maßnahmen reagiert. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat gemeinsam mit dem Strategiedialog „Bezahlbares Wohnen und innovatives Bauen“ ein Maßnahmenpaket „Bau-Turbo BW“ zur Unterstützung der Kommunen entwickelt, samt einer Handreichung für die Anwendung. Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat parallel ein Positionspapier veröffentlicht, das kommunale Leitbilder als Voraussetzung für einen wirksamen Bauturbo bezeichnet.

Genau darin liegt die entscheidende Praxiserkenntnis: Ob der Bauturbo bei Ihnen wirkt, hängt weniger vom Bundesgesetz ab als davon, ob Ihre Gemeinde sich eine Linie gegeben hat. Kommunen, die ein Leitbild beschlossen haben, können zügig zustimmen. Kommunen ohne Linie verhandeln jeden Fall neu — und das dauert.

Die Kritik — und was davon berechtigt ist

Der Bauturbo ist von Anfang an begleitet worden von der Frage, ob er hält, was der Name verspricht. Drei Einwände tauchen regelmäßig auf, und alle drei haben einen wahren Kern.

Erstens: Die Beschleunigung hängt an der Gemeinde. Ein Instrument, das ohne kommunale Zustimmung nicht funktioniert, ist genau so schnell wie die langsamste Verwaltung, die es anwenden soll. Wo Personal fehlt oder ein politischer Beschluss aussteht, wirkt der Turbo nicht.

Zweitens: Zusätzliche Verfahrensschritte statt weniger. Das Zustimmungsverfahren nach § 36a ist ein Schritt, den es vorher nicht gab. In Baden-Württemberg verschiebt es zudem den Beginn der Entscheidungsfrist. In Fällen, die auch über eine klassische Befreiung lösbar wären, ist der Bauturbo deshalb der längere Weg.

Drittens: Rechtsunsicherheit in der Anwendung. Die Vorschriften sind neu, Rechtsprechung dazu gibt es kaum. Behörden gehen entsprechend vorsichtig vor. Das ist nachvollziehbar, aber es kostet Zeit.

Was daraus folgt, ist kein Grund, das Instrument zu ignorieren — sondern ein Grund, es gezielt einzusetzen. Der Bauturbo lohnt sich dort, wo der klassische Weg nachweislich versperrt ist: wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 an den Grundzügen der Planung scheitert, wenn das Einfügegebot ein sinnvolles Vorhaben blockiert, wenn Wohnen im Gewerbegebiet sonst schlicht unzulässig wäre. In allen anderen Fällen ist er Überdosierung.

Gilt der Bauturbo auch für Einfamilienhäuser?

Ja — das ist eine der häufigsten Fragen und die Antwort überrascht viele. Weder § 31 Abs. 3 noch § 34 Abs. 3b noch § 246e BauGB enthalten eine Mindestgröße oder eine Mindestzahl an Wohnungen. Ein Wohngebäude ist planungsrechtlich jedes Gebäude, das ganz oder teilweise dem Wohnen dient.

Praktisch relevant wird das vor allem bei Nachverdichtung im Bestand: der Aufstockung eines bestehenden Hauses, dem Ausbau des Dachgeschosses zur zweiten Wohneinheit, dem Anbau, der die Baugrenze überschreitet, oder dem Neubau auf dem hinteren Teil eines großen Grundstücks. All das sind Fälle, die bisher regelmäßig am Bebauungsplan oder am Einfügegebot gescheitert sind.

Ob es sich für Ihr Vorhaben rechnet, ist eine andere Frage. Das Zustimmungsverfahren kostet Zeit, und bei kleineren Vorhaben steht dieser Aufwand nicht immer im Verhältnis. Deshalb gilt auch hier: erst prüfen, ob der klassische Weg reicht.

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Fazit: ein Werkzeug, kein Wundermittel

Der Bauturbo ist das ehrgeizigste Instrument, das der Bund dem Wohnungsbau seit Jahren an die Hand gegeben hat — und gleichzeitig eines, dessen Wirkung fast vollständig davon abhängt, wie die Gemeinde vor Ort damit umgeht. Er kann ein Bauleitplanverfahren ersetzen und damit Monate sparen. Er kann aber auch ein Verfahren verlängern, wenn er dort eingesetzt wird, wo eine klassische Befreiung gereicht hätte.

Die praktische Reihenfolge ist deshalb immer dieselbe: zuerst die planungsrechtliche Einordnung Ihres Grundstücks, dann die Prüfung, ob der klassische Weg trägt, und erst danach die Frage, welches der drei Bauturbo-Instrumente passt. Und weil § 246e BauGB am 31. Dezember 2030 ausläuft, ist das keine Frage, die man beliebig lange vor sich herschieben sollte.

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