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Verfahren & Fristen

Vereinfachtes Bau­genehmigungs­verfahren
in Baden-Württemberg
§ 52 LBO: Ablauf, Fristen, Fallstricke

Seit der Reform ist es der Regelweg, und für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 neben dem Kenntnisgabeverfahren der einzige. Vereinfacht ist dabei nur die Prüfung, nicht die Verantwortung. Dieser Leitfaden zeigt, was die Behörde prüft, welche Fristen wirklich laufen und woran Anträge in der Praxis scheitern.

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August 2026
13 Min. Lesezeit
Blitz-Genehmigung Redaktion
LBO BW Stand 16.03.2026

Wer in Baden-Württemberg ein Haus baut, anbaut, aufstockt oder das Dachgeschoss ausbaut, landet heute fast automatisch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO Baden-Württemberg ist seit der Reform der Regelweg. Es gilt für alle Vorhaben außer Sonderbauten. Der Name führt allerdings in die Irre: Vereinfacht ist der Prüfumfang der Behörde, nicht der Anspruch an Ihre Unterlagen. Was die Behörde nicht mehr prüft, gilt trotzdem. Und was Sie nicht ausdrücklich beantragen, wird auch nicht genehmigt.

Das Wichtigste in vier Sätzen

1. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren endet mit einer echten Baugenehmigung, anders als das Kenntnisgabeverfahren. 2. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 samt Nebengebäuden ist es neben dem Kenntnisgabeverfahren der einzige mögliche Weg (§ 52 Abs. 1 LBO BW).

3. Die Behörde entscheidet innerhalb eines Monats ab Vollständigkeit (§ 54 Abs. 5 LBO BW); nach drei Monaten greift die Genehmigungsfiktion (§ 58 Abs. 1a LBO BW). 4. Beide Fristen starten erst, wenn Ihr Antrag vollständig ist. Vollständigkeit ist deshalb der einzige Hebel, den Sie selbst in der Hand haben.

Dieser Leitfaden ist für Bauherren, Eigentümer und Kapitalanleger geschrieben, die keine juristische Vorbildung brauchen sollen. Fachbegriffe stehen in Klammern hinter der einfachen Formulierung. Alle Angaben beziehen sich auf die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 16. März 2026.

Was das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist, und was der Name verschweigt

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist ein vollwertiges Genehmigungsverfahren mit verkürztem Prüfprogramm. Sie stellen einen Bauantrag, die Baurechtsbehörde prüft einen gesetzlich festgelegten Ausschnitt der Vorschriften, und am Ende erhalten Sie eine Baugenehmigung als Verwaltungsakt: zustellbar, bestandskraftfähig, gegenüber Bank, Käufer und Nachbar belastbar.

Der entscheidende Satz steht in § 52 Abs. 3 LBO BW: Auch soweit keine Prüfung vorgesehen ist, müssen Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Behörde schaut also nicht mehr überall hin, die Regeln gelten aber unverändert. Diese Verschiebung ist der Kern des Verfahrens, und sie ist der Grund, warum Fehler hier später und teurer auffallen als früher.

Die Behörde prüft (§ 52 Abs. 2 LBO BW)Die Behörde prüft nicht mehr
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit nach §§ 14 und 29 bis 38 BauGB, also Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, VeränderungssperreBautechnischer Brandschutz, Rettungswege, Standsicherheit
Abstandsflächen, Grenzbebauung und Übernahme von Abständen: §§ 5 bis 7 LBO BWAnforderungen an Aufenthaltsräume, Raumhöhen, Treppen, Barrierefreiheit
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der LBO, soweit sie Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen (z. B. Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht)Vorschriften der LBO selbst und Verordnungen auf ihrer Grundlage, etwa Garagen- oder Feuerungsverordnung; über Abweichungen davon wird nur auf besonderen Antrag entschieden (§ 52 Abs. 4 LBO BW)
Bei Vorhaben im Außenbereich werden diese anderen Vorschriften im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO BW geprüftAlles Weitere, für das die Behörde kein Prüfmandat hat, das aber nach § 52 Abs. 3 LBO BW trotzdem einzuhalten ist
Die Genehmigung deckt nur ab, was geprüft wurde

Eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren legalisiert Ihr Vorhaben nur im Umfang des Prüfprogramms. Stellt sich später heraus, dass eine ungeprüfte Vorschrift verletzt ist, etwa beim Brandschutz oder bei den Anforderungen an Aufenthaltsräume, schützt Sie die Genehmigung insoweit nicht. Die Baurechtsbehörde kann dann auch nach Erteilung einschreiten.

Praktische Folge: Der Wert einer sauberen Planung steigt, weil niemand mehr im Verfahren gegenprüft. Wer hier spart, verlagert das Risiko in die Bauphase, in die Abnahme oder in den späteren Verkauf.

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Für welche Vorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt

§ 52 Abs. 1 LBO BW regelt drei Dinge in drei Sätzen. Erstens kann der Bauherr neben dem Kenntnisgabeverfahren ein Baugenehmigungsverfahren beantragen. Zweitens kann das vereinfachte Verfahren bei allen Bauvorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten durchgeführt werden. Drittens, und das ist der praktisch wichtigste Satz:

§ 52 Abs. 1 Satz 3 LBO BW

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet. Ein volles Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO BW steht für diese Gebäude nicht zur Wahl.

Für das klassische Einfamilienhaus, das Doppelhaus, das Mehrfamilienhaus bis 13 m Höhe, den Anbau, die Garage oder das Gartenhaus dazu bedeutet das: Die Frage lautet nicht mehr „vereinfacht oder vollständig?“, sondern „vereinfachtes Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren?“. Genau diese Entscheidung behandelt der nächste Abschnitt.

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Gebäudeklassen 1 bis 5 nach § 2 Abs. 4 LBO BW, kurz erklärt

KlasseVereinfacht beschrieben
GK 1Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten und insgesamt bis 400 m²; dazu freistehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude
GK 2Wie GK 1, aber nicht freistehend (z. B. Doppelhaushälfte, Reihenhaus)
GK 3Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe
GK 4Gebäude bis 13 m Höhe mit Nutzungseinheiten von jeweils bis 400 m²
GK 5Sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude

Maßgeblich für die Höhe ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen über der Geländeoberfläche. Eine ausführliche Einordnung finden Sie in unserem Überblick zur Landesbauordnung Baden-Württemberg.

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Vereinfachtes Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren? Die Entscheidung, die zählt

Das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO BW klingt attraktiv: keine Genehmigung nötig, nach Ablauf der Wartefrist darf gebaut werden. Es setzt allerdings voraus, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder eines Bebauungsplans nach §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB, und dass keine Veränderungssperre gilt (§ 51 Abs. 2 LBO BW). Der Preis dafür steht in § 51 Abs. 4 LBO BW. Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ebenso entsprechen wie genehmigungspflichtige, nur prüft sie vorher niemand und bescheinigt sie niemand. Die volle Verantwortung bleibt beim Bauherrn.

KriteriumKenntnisgabeverfahren (§ 51)Vereinfachtes Verfahren (§ 52)
ErgebnisKeine behördliche EntscheidungBaugenehmigung als Verwaltungsakt
VoraussetzungQualifizierter Bebauungsplan, keine Veränderungssperre, kein Widerspruch zu den FestsetzungenAuch im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich möglich
Abweichung vom B-PlanNicht möglich, das Vorhaben darf den Festsetzungen nicht widersprechenBefreiung oder Ausnahme kann beantragt und mitgenehmigt werden
RechtssicherheitKeine, Behörde kann jederzeit einschreitenBestandskraft nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, im Prüfumfang
Bank und KäuferKein Genehmigungsdokument vorlegbarGenehmigung samt gestempelter Pläne zur Vorlage
GenehmigungsfiktionNicht einschlägigJa, nach drei Monaten (§ 58 Abs. 1a)

Unsere Empfehlung aus der Praxis ist unbequem, aber ehrlich: Das Kenntnisgabeverfahren spart im günstigsten Fall ein paar Wochen und einen Teil der Verfahrensgebühr. Es kostet Sie dafür das Dokument, das Sie später bei jeder Finanzierung, jedem Verkauf und jedem Nachbarstreit brauchen. Wer eine Immobilie als Kapitalanlage hält oder in absehbarer Zeit verkaufen will, fährt mit der Genehmigung fast immer besser. Wie stark ein fehlendes Papier den Kaufprozess belastet, zeigt unser Ratgeber Immobilie vor dem Kauf prüfen.

Der teuerste Fehler: nicht beantragte Abweichungen

Dieser Abschnitt rechtfertigt für sich genommen die Lesezeit. § 52 Abs. 4 LBO BW bestimmt: Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, die nach Absatz 2 gar nicht geprüft werden, entscheidet die Baurechtsbehörde nur auf besonderen Antrag. Es gibt also keine stillschweigende Mitgenehmigung.

Verstärkt wird das durch § 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LBO BW: Auch die Genehmigungsfiktion erfasst Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nur, soweit diese beantragt wurden. Wer also drei Monate wartet und sich auf die Fiktion beruft, hat am Ende genau das genehmigt, was er beantragt hat, und nicht das, was er gebaut hätte.

Typisch übersehen: Abstandsflächen

Der Anbau unterschreitet das Maß nach § 5 LBO BW um wenige Zentimeter. Ohne Abweichungsantrag nach § 56 LBO BW entscheidet die Behörde über die Abweichung gar nicht erst; der Antrag wird in diesem Punkt als nicht genehmigungsfähig behandelt. Details dazu in unserem Ratgeber Abstandsflächen und Grenzbebauung in BW.

Typisch übersehen: Festsetzungen des Bebauungsplans

Dachneigung, Firstrichtung, Baugrenze, Zahl der Vollgeschosse, zulässige Wohnungszahl. Jede Überschreitung braucht eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, ausdrücklich beantragt und begründet.

Typisch übersehen: Stellplätze und Nebenanlagen

Zusätzliche Wohnungen lösen zusätzliche Stellplatzpflichten aus. Wo die Stellplätze auf dem Grundstück nicht unterzubringen sind, muss die Lösung Teil des Antrags sein, nicht Gegenstand einer späteren Nachforderung.

Der Aufwand für einen sauber begründeten Abweichungsantrag ist gering. Der Schaden, wenn er fehlt, ist es nicht: Der Antrag wird zurückgewiesen oder abgelehnt, die Fristen beginnen von vorn, und im schlechtesten Fall verlieren Sie ein Bauzeitfenster von mehreren Monaten. Was nach einer Ablehnung möglich ist, beschreibt unser Ratgeber Bauantrag abgelehnt, was tun.

Die Fristen im Detail: zehn Arbeitstage, ein Monat, drei Monate

Über die Dauer eines Bauantrags kursieren viele Zahlen. Das Gesetz ist an dieser Stelle präzise. Die folgenden Fristen ergeben sich aus § 54 LBO BW, § 55 LBO BW und § 58 Abs. 1a LBO BW.

SchrittFristRechtsgrundlage
Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit10 Arbeitstage ab Eingang§ 54 Abs. 1 Satz 1
Mitteilung der Behörde über Eingang und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunktunverzüglich nach Vollständigkeit§ 54 Abs. 2 Nr. 1
Benachrichtigung der Angrenzer, falls nachbarschützende Abweichung im Raum steht5 Arbeitstage ab vollständigen Bauvorlagen§ 55 Abs. 1 Satz 1
Einwendungsfrist der Nachbarn2 Wochen ab Bekanntgabe§ 55 Abs. 2 Satz 1
Stellungnahmen von Gemeinde und berührten Stellenhöchstens 1 Monat§ 54 Abs. 3 Satz 1
Entscheidung im vereinfachten Verfahren1 Monat ab Vollständigkeit und Vorliegen der Stellungnahmen§ 54 Abs. 5
Eintritt der Genehmigungsfiktion3 Monate, ohne Verlängerungsmöglichkeit§ 58 Abs. 1a i. V. m. § 42a LVwVfG

Die Frist für die Stellungnahmen darf nur ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängert werden, im vereinfachten Verfahren zudem nur dann, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB erforderlich ist (§ 54 Abs. 6 LBO BW).

Dass die Entscheidungsfrist einen Monat beträgt, die Fiktionsfrist aber drei, ist kein Widerspruch, sondern gewollt: Die Behörde soll zügig entscheiden, der Bauherr soll aber nicht schon nach vier Wochen eine ungeprüfte Genehmigung erhalten, wenn die Abstimmung mit anderen Stellen noch läuft.

Der Fristbeginn ist der eigentliche Hebel

Keine der genannten Fristen läuft, solange der Antrag unvollständig ist. Nach § 54 Abs. 1 LBO BW teilt die Behörde bei Lücken mit, welche Ergänzungen erforderlich sind, und setzt eine Frist. Bis zum Eingang der nachgebesserten Bauvorlagen sind sämtliche Fristabläufe gehemmt.

In der Praxis entsteht die gesamte gefühlte Verzögerung eines Bauantrags fast nie in der Entscheidungsphase, sondern in dieser Schleife: einreichen, Nachforderung, nachreichen, erneut prüfen. Wer vollständig einreicht, gewinnt keine Wochen, sondern Monate.

Nachbarbeteiligung im vereinfachten Verfahren: seltener, als viele denken

Eine Benachrichtigung der Angrenzer ist nicht in jedem Verfahren vorgesehen. Nach § 55 Abs. 1 LBO BW erfolgt sie, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Sie entfällt bei Angrenzern, die eine Zustimmung in Textform abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben, sowie bei Angrenzern, die offensichtlich nicht berührt sind.

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Ein Vorhaben, das ohne Abweichungen auskommt, läuft in der Regel ohne Angrenzerbeteiligung. Zweitens: Wo eine Abweichung unvermeidbar ist, ist die Unterschrift des Nachbarn auf den Bauvorlagen der schnellste Weg. Einwendungen, die nicht innerhalb von zwei Wochen erhoben werden und sich auf geprüfte Vorschriften beziehen, sind ausgeschlossen (materielle Präklusion, § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO BW).

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Die Genehmigungsfiktion: Chance und Fußangel zugleich

Die Genehmigungsfiktion ist die auffälligste Neuerung der Reform. Entscheidet die Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die beantragte Genehmigung als erteilt. Das Tempo-Risiko liegt damit erstmals bei der Behörde. Fünf Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie darauf bauen.

1. Der Fristbeginn richtet sich nach § 54 LBO BW

Die drei Monate starten erst, wenn Bauantrag und Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Nur Beantragtes gilt als genehmigt

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen unterliegen der Fiktion nur, soweit sie beantragt wurden. Ein fehlender Antrag wird durch Zeitablauf nicht geheilt.

3. Versagtes gemeindliches Einvernehmen blockiert

Hat die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt, tritt die Fiktion nur ein, wenn das Einvernehmen vor Ablauf der Entscheidungsfrist ordnungsgemäß ersetzt wurde.

4. Lassen Sie sich den Eintritt bescheinigen

Die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG ist in Baden-Württemberg unverzüglich zuzustellen oder bekanntzugeben (§ 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 LBO BW). Sie gibt den Inhalt der Genehmigung wieder und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Kommt sie nicht von selbst, fordern Sie sie an: Ohne dieses Papier haben Sie nichts in der Hand, das Sie einer Bank oder einem Käufer vorlegen können.

5. Der Verzicht kann sinnvoll sein

Der Antragsteller kann vor Ablauf der Entscheidungsfrist elektronisch in Textform auf den Eintritt der Fiktion verzichten. Das ist kein exotischer Sonderfall: Wer eine inhaltlich geprüfte, begründete Genehmigung braucht, etwa für eine anspruchsvolle Finanzierung oder bei absehbarem Nachbarstreit, ist mit einer echten Entscheidung besser bedient als mit einer fingierten.

Eine fingierte Genehmigung ist rechtlich eine Genehmigung, aber sie enthält keine inhaltliche Prüfung und keine Begründung. Dritte können sie angreifen wie jede andere Baugenehmigung. Für die meisten Bauherren ist sie deshalb Sicherheitsnetz, nicht Ziel.

Welche Unterlagen der Bauantrag braucht

Bauantrag und Bauvorlagen richten sich nach § 53 LBO BW und der Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO). Der genaue Umfang hängt vom Vorhaben ab, im Regelfall gehören dazu:

  • Bauantragsformular der zuständigen Baurechtsbehörde, unterschrieben von Bauherr und Entwurfsverfasser
  • Amtlicher Lageplan nebst zeichnerischem Teil, mit Abstandsflächen und Nachbargrundstücken
  • Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte, Ansichten, in der Regel im Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung mit Angaben zu Konstruktion, Nutzung und Ausstattung
  • Berechnungen: Grund- und Geschossflächenzahl, Wohn- oder Nutzfläche, Rauminhalt, Stellplatznachweis
  • Angaben zur Erschließung und zur Grundstücksentwässerung
  • Gesonderte Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung, jeweils begründet
  • Bautechnische Nachweise, soweit für das Vorhaben erforderlich, sowie Erhebungsbogen für die Statistik

Bei Flächenangaben lohnt sich Sorgfalt, weil dieselbe Zahl später in Finanzierung, Mietvertrag und Kaufvertrag auftaucht. Welche Norm wann gilt, erklärt unser Ratgeber Wohnflächenberechnung nach WoFlV oder DIN 277.

Bauvorlageberechtigung nach § 63 LBO BW

Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben müssen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt und unterschrieben werden; für einzelne, im Gesetz genannte Fälle gelten Erleichterungen. Bauvorlageberechtigt sind insbesondere in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten sowie bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure. Blitz-Genehmigung arbeitet dafür mit einem festen Netz bauvorlageberechtigter AKBW-Architekten zusammen, die die Bauvorlagen zeichnen und einreichen.

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Was das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kostet

Die Kosten setzen sich aus zwei getrennten Blöcken zusammen, die häufig verwechselt werden.

Gebühren der Baurechtsbehörde

Sie richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Behörde und bemessen sich in der Regel nach den Rohbaukosten des Vorhabens. Sie fallen unabhängig davon an, wer den Antrag erstellt hat. Eine Einordnung typischer Größenordnungen finden Sie unter Baugenehmigung Kosten in BW.

Planung und Antragsabwicklung

Hier entstehen die Kosten, die Sie steuern können. Statt einer Abrechnung nach Stunden oder Bausumme erhalten Sie bei uns einen Festpreis für die Genehmigungsabwicklung. Er steht vor Auftragserteilung fest und verändert sich nicht durch Rückfragen oder Nachforderungen der Behörde.

Wie hoch der Festpreis für Ihr Vorhaben ausfällt, hängt von Umfang und Komplexität ab. Deshalb nennen wir keine Pauschale ins Blaue hinein, sondern schauen uns Ihre Unterlagen an und antworten werktags innerhalb von 2 Stunden mit einer konkreten Zahl. Eine Übersicht unserer Leistungen und Pakete finden Sie unter Preise & Pakete.

Sechs Fehler, die im vereinfachten Verfahren regelmäßig Zeit kosten

1. Unvollständig einreichen, um Zeit zu sparen

Der häufigste und teuerste Fehler. Bis zur Nachbesserung sind alle Fristabläufe gehemmt. Der vermeintliche Vorsprung von zwei Wochen wird regelmäßig zu einer Verzögerung von zwei Monaten.

2. Abweichungen nicht ausdrücklich beantragen

Ohne Antrag keine Entscheidung, und ohne Entscheidung keine Genehmigung des abweichenden Teils. Auch die Fiktion hilft hier nicht.

3. „Nicht geprüft“ mit „nicht erforderlich“ verwechseln

Brandschutz, Standsicherheit und Anforderungen an Aufenthaltsräume gelten unverändert (§ 52 Abs. 3 LBO BW). Wer sie in der Planung überspringt, zahlt in der Bauphase.

4. Den Bestand nicht mit der Bauakte abgleichen

Bei Anbau, Aufstockung und Umbau prüft die Behörde das Vorhaben im Kontext des Bestands. Ist der Bestand nicht so genehmigt, wie er dasteht, wird der neue Antrag zum Auslöser. Dann führt der Weg über die nachträgliche Baugenehmigung.

5. Auf die Genehmigungsfiktion warten statt nachzuhaken

Drei Monate Stillstand sind selten schneller als ein Telefonat nach vier Wochen. Aktive, dokumentierte Kommunikation mit der Sachbearbeitung löst mehr Anträge als jede Frist.

6. Auf ein Widerspruchsverfahren setzen

Das Widerspruchsverfahren im Baurecht ist in Baden-Württemberg abgeschafft. Gegen eine Ablehnung geht es direkt zur Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 74 Abs. 2 VwGO, § 15 AGVwGO BW). Die Klagefrist ist kurz, ein verpasster Termin ist nicht heilbar.

Bauantrag im vereinfachten Verfahren: so läuft es bei uns ab

Wir haben über 600 Vorhaben in Baden-Württemberg begleitet. Der Ablauf ist bewusst schlank gehalten, damit Sie früh wissen, woran Sie sind.

Schritt 1: Unterlagen senden, Festpreis erhalten

Sie laden hoch, was vorhanden ist: Lageplan, Bestandspläne, Skizze oder Foto. Werktags innerhalb von 2 Stunden erhalten Sie von uns die Verfahrenseinordnung und einen Festpreis für Ihr Vorhaben. Kostenlos und unverbindlich.

Schritt 2 (optional): Machbarkeits-Check

Wenn Ihr Vorhaben rechtlich heikel ist, etwa im Außenbereich, bei Abweichungen vom Bebauungsplan oder bei unklarem Bestand, prüfen wir die Genehmigungsfähigkeit vorab schriftlich. Pflicht ist das nicht: Ist die Lage eindeutig, gehen wir direkt in die Planung.

Schritt 3: Bauvorlagen und Einreichung

Bauvorlageberechtigte AKBW-Architekten erstellen und unterschreiben die Bauvorlagen. Wir reichen vollständig ein, inklusive aller Abweichungsanträge, und stimmen uns vorab mit der Behörde ab.

Schritt 4: Begleitung bis zur Genehmigung

Wir übernehmen die Kommunikation mit der Baurechtsbehörde, überwachen die Fristen nach § 54 LBO BW und reagieren auf Rückfragen, bevor daraus eine Nachforderung wird.

Wir nehmen bewusst nur eine begrenzte Zahl neuer Projekte pro Woche an, damit die Zusage von 2 Stunden auch tatsächlich gehalten wird.

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Häufig gestellte Fragen

Ein Genehmigungsverfahren mit reduziertem Prüfumfang nach § 52 LBO BW. Die Baurechtsbehörde prüft vor allem das Bauplanungsrecht (§§ 14 und 29 bis 38 BauGB), die Abstandsflächen und Grenzbebauung (§§ 5 bis 7 LBO BW) sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der LBO, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Am Ende steht eine echte Baugenehmigung. Seit der Reform 2025 ist es der Regelweg für alle Vorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten.
Für alle Bauvorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Verfahren eröffnet (§ 52 Abs. 1 Satz 3 LBO BW). Ein volles Baugenehmigungsverfahren steht für diese Gebäude nicht zur Wahl.
Die Behörde prüft binnen zehn Arbeitstagen auf Vollständigkeit (§ 54 Abs. 1 LBO BW) und entscheidet im vereinfachten Verfahren innerhalb eines Monats ab Vollständigkeit und Vorliegen aller Stellungnahmen (§ 54 Abs. 5 LBO BW). Nach drei Monaten greift die Genehmigungsfiktion (§ 58 Abs. 1a LBO BW). In der Praxis liegt die Gesamtdauer meist zwischen sechs und zwölf Wochen. Entscheidend ist, dass die Fristen erst mit der Vollständigkeit beginnen.
Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die beantragte Genehmigung als erteilt. Die Frist beginnt erst mit Vollständigkeit und Vorliegen aller notwendigen Stellungnahmen; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Abweichungen sind nur erfasst, soweit sie beantragt wurden, und ein versagtes gemeindliches Einvernehmen muss zuvor ordnungsgemäß ersetzt worden sein. Den Eintritt sollten Sie sich nach § 42a Abs. 3 LVwVfG bescheinigen lassen. Auf die Fiktion kann auch verzichtet werden.
Im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO BW ergeht keine Genehmigung, die Verantwortung bleibt vollständig beim Bauherrn, und das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Das vereinfachte Verfahren endet mit einer Baugenehmigung, die bestandskräftig werden kann und die Sie Bank, Käufer oder Nachbar vorlegen können. Wer Rechtssicherheit, Finanzierbarkeit und Weiterverkäuflichkeit braucht, wählt in der Regel das vereinfachte Verfahren.
Diese Anforderungen gehören grundsätzlich nicht zum Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 LBO BW. Sie gelten aber unverändert, denn nach § 52 Abs. 3 LBO BW müssen Vorhaben auch dort den Vorschriften entsprechen, wo keine Prüfung vorgesehen ist. Die Verantwortung liegt bei Bauherrn, Entwurfsverfasser und Fachplanern; bautechnische Nachweise sind je nach Vorhaben gesondert zu erbringen.
Nur, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von auch nachbarschützenden Vorschriften erteilt werden soll (§ 55 Abs. 1 LBO BW). Die Benachrichtigung entfällt, wenn der Angrenzer in Textform zugestimmt oder die Bauvorlagen unterschrieben hat oder offensichtlich nicht berührt ist. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen zu erheben; verspätete Einwendungen zu geprüften Vorschriften sind ausgeschlossen.
Zu trennen sind zwei Blöcke. Erstens die Gebühren der Baurechtsbehörde: Sie richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung und in der Regel nach den Rohbaukosten und fallen unabhängig davon an, wer den Antrag erstellt. Zweitens das Honorar für Bauvorlagen und Antragsabwicklung. Dafür erhalten Sie bei uns einen Festpreis, den wir werktags innerhalb von 2 Stunden nach Eingang Ihrer Unterlagen nennen und der vor Auftragserteilung feststeht.
Die Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt und unterschrieben werden (§ 63 LBO BW); für einzelne im Gesetz genannte Fälle gelten Erleichterungen. Dazu zählen insbesondere in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten sowie bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure. Wir arbeiten dafür mit einem festen Netz bauvorlageberechtigter AKBW-Architekten zusammen.
Ein Widerspruchsverfahren gibt es im baden-württembergischen Baurecht nicht mehr. Gegen eine Ablehnung führt der Weg direkt zur Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 74 Abs. 2 VwGO, § 15 AGVwGO BW). Häufig ist der schnellere Weg jedoch ein überarbeiteter Antrag mit begründeten Abweichungsanträgen. Was im Einzelfall sinnvoll ist, zeigt unser Ratgeber Bauantrag abgelehnt.

Fazit: vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in BW

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist für Bauherren in Baden-Württemberg heute der Normalfall. Es bringt einen echten Vorteil: klare Fristen, eine Genehmigungsfiktion als Sicherheitsnetz und ein Verfahren, das für Wohngebäude bis zur Gebäudeklasse 4 nicht mehr im vollen Prüfumfang läuft.

Der Preis dafür ist eine Verlagerung der Verantwortung. Was die Behörde nicht mehr prüft, prüft niemand mehr, außer Ihrem Planer. Und was Sie nicht ausdrücklich beantragen, wird weder geprüft noch fingiert genehmigt. Zwei Dinge entscheiden deshalb über Tempo und Ergebnis: ein von Anfang an vollständiger Antrag und alle erforderlichen Abweichungsanträge, sauber begründet.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Angaben zum Baurecht beziehen sich auf die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 16. März 2026 sowie das Baugesetzbuch, jeweils Stand August 2026. Rechtsänderungen bleiben vorbehalten.

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VerfahrenseinordnungVereinfachtes Verfahren, Kenntnisgabeverfahren oder verfahrensfrei, mit Begründung.
Fester Preis, keine StundensätzeDer genannte Preis gilt, auch wenn die Behörde Rückfragen stellt oder nachfordert.
Realistische ZeitschieneWas bis zur Einreichung nötig ist und wann mit der Entscheidung zu rechnen ist.
Offene Punkte benanntWelche Abweichungen oder Nachweise Ihr Vorhaben voraussichtlich braucht, bevor Sie Kosten auslösen.

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