Abstandsflächen nach § 5 Abs. 5 LBO BW
Dachgauben und Zwerchgiebel zur Schaffung von Wohnraum bleiben bei der Wandhöhe unberücksichtigt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Rechtmäßig bestehendes Gebäude, Genehmigung oder Kenntnisgabe mindestens fünf Jahre alt
- Innerhalb der vorhandenen Außenwände, die Gaube kragt nicht aus
- Ohne diese Erleichterung zählen steile Dachflächen und Dachaufbauten anteilig zur Wandhöhe